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Öffentlichkeit im Bezirksamt

Um Fragen zu klären, die man an den administrativen Teil des Bezirksamtes, also die Verwaltung hat, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an.

Möglichkeit 1:

Eine Anfrage per Telefon oder per mail. Die Auskünfte fallen sehr unterschiedlich aus. Das reicht von sehr freundlich und hilfsbereit bis störrisch und genervt. Dies ist stark abhängig vom Thema, dem Sach­bearbeiter, der Brisanz der Frage, der Häufigkeit des Auskunftsbegehrens etc.

Die Telefonnummer bzw. mail-Adresse des jeweiligen Sachbearbeiters findet man auf der Internetseite des Bezirksamtes [1] [2] bzw. der entsprechenden Fachabteilung.

Möglichkeit 2:

In jedem Bezirk gibt es Stadtteilzentren, wie z.B. in Karlshorst „Ikarus“ [3]. Deren Mitarbeiter können Mittler zwischen den Bürgern und der Verwaltung sein.

Möglichkeit 3:

Eine Anfrage in der BVV oder dem jeweiligen Ausschuss, denn dort ist der zuständige Stadtrat, der an­sonsten auch Sprechstunden anbietet, als Leiter der entsprechenden Fachabteilung anwesend und auskunftspflichtig.

Möglichkeit 4:

Neben den diversen Fachausschüssen ist der „Ausschuss für Eingaben und Beschwerden“ [4] [2] ein Gremium, an das sich die Bürger direkt wenden können, wenn sie mit Handeln und Auskünften der Verwaltung, die ihre Person betreffen, unzufrieden sind.

Möglichkeit 5:

Insbesondere, wenn man Einsicht in Akten, Dokumente etc. nehmen möchte, bietet sich ein Auskunfts­begehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [5] an. Die in diesem Kontext wesentlichen Bestimmungen des IFG (stark verkürzt):

  • Jeder Mensch hat das Recht auf Einsicht oder Auskunft in die von der Verwaltung geführten Akten (§ 3)
  • Dem steht der Schutz von personenbezogenen Daten entgegen (§ 6)
  • Dieser Schutz besteht nicht, wenn Amtsträger in ihrer Funktion handeln (§ 6)
  • Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der aktenführenden Stelle zu stellen. Dabei ist die Akte/der Vorgang möglichst genau zu benennen (§ 13)
  • Die Akteneinsicht erfolgt in der Verwaltung. Dabei ist es möglich, Notizen zu machen (§ 13)
  • Auf Wunsch sind Kopien zur Verfügung zu stellen (§ 13)
  • Die Akteneinsicht und die Kopien sind gebührenpflichtig (§ 16)
  • Gemeinnützige Vereine etc. sind gebührenbefreit (Verwaltungsgebührenordnung VGebO § 2) [6]

[1] https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/politik-und-verwaltung/behoerdenwegweiser/artikel.253931.php

[2] Für die anderen Bezirke ergibt sich eine sinngemäße Internetadresse

[3] http://www.sozdia.de/iKARUS.578.0.html

[4] https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/eingaben-und-beschwerden/artikel.234195.php

[5] http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

[6] http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

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