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DAS HEIZUNGSGESETZ – WAS MAN JETZT WISSEN SOLLTE

Selten hat ein Regierungsvorhaben das ganze Land in einen solchen Aufruhr versetzt. Verständlich, denn es betrifft jeden, der gerne warm duschen und im Winter nicht im Kalten sitzen möchte. Ein komplexes Gesetz, eine schlechte Kommunikation der Bundesregierung – und fertig ist das Wärmepumpen-Chaos? Dass sich so viele Falschinformationen über das Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz (GEG) so lange halten konnten, hat sicherlich auch mit der Berichterstattung in den Medien zu tun.
Deshalb wird in diesem Artikel der Versuch unternommen, die wichtigsten Fakten zusammenzutragen.

Welche Ziele verfolgt das Gesetz?
Ziel des Gesetzes ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Im Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral zu sein. Dafür muss Deutschland unabhängig von fossilen Brennstoffen werden, insbesondere beim Heizen.

Wer ist ab dem 01.01.2024 davon betroffen?
Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb(!) von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Dabei bleibt es den Eigentümern überlassen, welche der zulässigen Alternativen sie umsetzen:

  • der Anschluss an ein Fernwärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • eine „H2-Ready“-Gasheizung, also einer Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist
  • eine Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
  • Pelletheizung

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Regelung frühestens ab 2026.

Muss eine bestehende Heizung ab 2024 ausgetauscht werden?
Nein. Bestehende Heizungen, etwa Öl- oder Gasheizungen, können weiterlaufen und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall („Havarie“) müssen sie ausgetauscht werden.
Es gibt aber eine zeitliche Obergrenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Was passiert, wenn die bestehende Heizung kaputt geht?
Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein („Havarie“), muss eine neue Heizung eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gilt eine Übergangsfrist, sie beträgt fünf Jahre, bei Gasetagen-Heizungen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.

Welche Heizung ist in Zukunft bei mir möglich?
Zusätzlich zu dem „Heizungsgesetz“ ist ein gänzlich neues Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Berlin soll bis zum 30.06.2026 (kleinere Gemeinden später) einen Wärmeplan erstellen, in dem die kommunale Wärmeversorgung und die Dekarbonisierung der Wärmenetze beschrieben wird. Aus diesen Plänen können Immobilienbesitzer die Umstellung der Wärmeversorgung ihrer Gebäude auf erneuerbare Wärme ableiten. Ist kein Anschluss an ein Fernwärmenetz absehbar, müssen neu eingebaute Heizungen auf erneuerbaren Quellen (s.o.) basieren.
Bei welchen Gebäuden in Karlshorst ein Anschluss an die Fernwärme möglich ist, wird in dieser Anfrage an den Senat beantwortet.

Wer soll das bezahlen?
Es sind umfangreiche Fördermöglichkeiten vorgesehen. Dabei sollen alle im „Heizungsgesetz“ vorgesehenen Optionen zum Heizen mit erneuer-baren Energien (s.o.) gefördert werden.

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren bzw. modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.
Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

Schlussbemerkung
Alle Angaben wurden gewissenhaft recherchiert. Sollten sich trotzdem Ungenauigkeiten/Fehler eingeschlichen haben, dann bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
Außerdem wäre es hilfreich, wenn Sie im Kommentarfeld (unten) Ihre Meinung zu diesem Artikel vermerken.

2 Gedanken zu „DAS HEIZUNGSGESETZ – WAS MAN JETZT WISSEN SOLLTE“

  1. Vielen Dank für die gelungene Zusammenfassung der Fakten. Frage: Muss eine 30 Jahre alte Öl oder Gasheizung ab dem 01.01.2024 ausgetauscht werden, auch wenn Sie noch voll funktioniert? Bitte Referenz nennen.

    Antworten
    • Gemäß der bereits vor dem Heizungsgesetz gültigen Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) sind alle Heizungsanlagen, die älter 30 Jahre sind durch moderne zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur für sog. „Konstanttemperaturkessel“. Diese älteren Kessel erkennt man daran, dass ihre Temperatur im Betrieb dauerhaft hoch ist (70 bis circa 90 Grad Celsius). Sie haben außerdem weder einen Außentemperatursensor noch eine Einstellmöglichkeit für die Nachtabsenkung und die Abgastemperatur beträgt ca. 200 Grad Celsius.
      Diese Austauschpflicht besteht nicht(!) bei den moderneren Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel. Diese können auch über 30 Jahre hinaus betrieben werden (siehe Artikel).
      Im Zweifelsfall sollte der Schornsteinfeger befragt werden.

      Antworten

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