Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Maß der baulichen Nutzung:
Die Anzahl der erlaubten Vollgeschosse (VG) wird im Bebauungsplan mit einer römischen Zahl angegeben.
Eine II bedeutet, dass das Gebäude maximal zwei Geschosse haben darf.
Eine II im Kreis bedeutet, dass das Gebäude genau zweigeschossig sein muss.