Der Begriff Staffelgeschoss (häufig auch: “Nichtvollgeschoss”) bezeichnet Geschosse, die gegenüber den darunterliegenden Geschossen von allen Seiten zurückspringen und eine (um mindestens ein Drittel) kleinere Grundfläche aufweisen. Es findet sich für ein Staffelgeschoss auch der Begriff Penthouse oder Studio.
Staffelgeschosse müssen bei der Berechnung der GFZ nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bilden in Berlin Bauvorhaben, bei denen ein Städtebaulicher Vertrag (SV) abgeschlossen wurde. Diese Regelung wurde erst nach einer entsprechenden Initiative des Karlshorst e.V. getroffen.
Das Staffelgeschoss bietet oftmals die Möglichkeit, die starren baurechtlichen Vorgaben in den Bebauungsplänen bezüglich der maximalen Anzahl der Vollgeschosse oder der Geschossfläche (GFZ) zu überwinden. Setzt ein Bebauungsplan beispielsweise die Anzahl der Vollgeschosse auf II (2 Vollgeschosse) und eine Geschossflächenzahl von 0,8 fest, können durch ein zusätzliches Staffelgeschoss diese Vorgaben eingehalten werden und trotzdem das Grundstück intensiver bebaut werden.