Der § 34 BauGB stellt die Genehmigungsnorm für alle Flächen dar, für die kein Bebauungsplan (§ 30 BauGB) festgesetzt ist und die nicht im sog. Außenbereich gem. § 35 BauGB liegen. Auch in einem innerstädtischen Bereich wie Karlshorst können Teilbereiche als Außenbereich eingestuft werden (z.B. auf der Trabrennbahn), so das bei einer geplanten Bebauung erst ein Bebauungsplan festgesetzt werden muss.
Die Regelungen in §§ 34 und 35 BauGB sind kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan: Sie gelten als sog. Planersatzvorschriften. In weiten Teilen von Berlin (insb. Ost-Berlin) existieren jedoch keine festgesetzten B-Pläne. Die Bezirke können bei einer Bebauung nach § 34 sehr viel weniger Einfluss ausüben als dies bei einem B-Plan möglich ist/wäre.
Hat ein Bauherr sein Bauvorhaben geplant, darf er dieses umsetzen, wenn es in der Nachbarschaft, der sog. „näheren Umgebung“, bereits ein ähnliches Vorhaben gibt.
Nach § 34 Abs.1 BauGB ist das neue Bauprojekt rechtlich zulässig, wenn:
- Art und Maß der baulichen Nutzung,
- Bauweise und
- überbaubare Grundstücksfläche
des geplanten Vorhabens an das vorhandene Bauprojekt und damit an die nähere Umgebung angepasst sind. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Erschließung (Zuwegung, Wasser, Abwasser etc.) der Grundstücke gesichert ist. Weiter ist nach § 34 BauGB ein Bauvorhaben in bebauten Bereichen nur zulässig, wenn:
- die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse während und nach Vollendung des Vorhabens bewahrt werden,
- das Bauvorhaben dem Ortsbild in der Nachbarschaft nicht schadet und
- die Bebauung zentrale Versorgungsbereiche nicht schädlich beeinflusst.
Werden die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann das Bezirksamt eine Baugenehmigung nicht versagen.