Die Geschossflächenzahl GFZ gibt an, wie hoch das Verhältnis der gesamten Geschossfläche (GF) aller Vollgeschosse der Bebauung auf einem Grundstück zu der Fläche des Grundstückes maximal sein darf. Beispiel: Bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 dürfen sich auf einem Grundstück mit 1000m² maximal 0,8 x 1000 = 800 m² Geschossfläche in den Vollgeschossen befinden.
Bei der Errechnung der Geschossfläche werden Staffelgeschosse (SG), Terrassenflächen, Balkone, Loggien, Nebenanlagen und Anbauten wie Garagen und Stellplätze gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO und § 14 BauNVO nicht berücksichtigt, sofern dem Landesrecht nicht entgegensteht.