Foto des Autors

Bebauungspläne – Ablauf des Verfahrens

Der Bebauungsplan „als verbindlicher Bauleitplan“ setzt für einen grundstücksscharf abgegrenzten Teil (sog. Geltungsbereich) des Stadtgebiets rechtsverbindlich und abschließend fest, wie die einzelnen Grundstücke bebaut und genutzt werden können. Er schafft damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die parzellenscharfe Entwicklung, Erschließung und Sicherung u. a. von Wohn-/ Gewerbe-/ Büro- und Einzelhandelsflächen, für Schulen und Kindergärten, Grün-/ Freizeit- und Sportflächen oder Straßen.

Der Gesetzgeber hat dazu im BauGB (Baugesetzbuch) klare Regelungen und Vorgaben erlassen, wie ein Bebauungsplanverfahren durch­zuführen ist. Dabei ist die Einbringung von Meinungen und Anregungen durch die Bürger und Bürgerinnen nicht nur im Gesetz vorgesehen, sondern ausdrücklich erwünscht.

Zur Sicherung größtmöglicher Planungsobjektivität und Planungsqualität verläuft das Bebauungs­plan­verfahren in mehreren Stufen und Verfahrensabläufen. Die nachfolgende Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte in ihren Grundzügen und Zielsetzungen entspricht der in Berlin üblicherweise durchgeführten Reihenfolge.

1. Verfahrensschritt: Der Aufstellungsbeschluss

Nachdem im Fachbereich Stadtplanung erste konzeptionelle Überlegungen zu den Planungszielen und zum Planungsinhalt erarbeitet wurden, beginnt das eigentliche förmliche Bebauungsplanverfahren mit dem Aufstellungsbeschluss. Zunächst werden das sog. Planungserfordernis und die Planungsziele im Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV (Bezirksverordnetenversammlung) zur Beratung und Erörterung vorgestellt. Nach der zustimmenden Kenntnisnahme fasst das Bezirksamt den förmlichen Auf­stellungs­beschluss, der dann im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht wird. Der Bebauungsplan be­findet sich zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Vorentwurfs und spiegelt im Wesentlichen die groben inhaltlichen Vorstellungen auf der Basis der vorhandenen Sachkenntnis wider.

2. Verfahrensschritt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung der früh­zeitigen Behördenbeteiligung

2.1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Nach dem förmlichen Aufstellungsbeschluss ist das städtebauliche Planungskonzept unter der Einbe­ziehung der Betroffenen weiterzuentwickeln. Ziel dieses Verfahrensschrittes ist es, die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Die frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit ist insbesondere für die weitere Konkreti­sierung der Planungsinhalte wichtig, um den Planungsfortgang auf eine substantiellere inhaltliche Basis zu stellen und schon in einem frühen Stadium der Bauleitplanung auf private und sonstige Betroffen­heiten aufmerksam zu werden, die Einfluss auf die weitere konkrete Planung haben können. Sofern sich im Hinblick auf die Planungsziele auch mehrere Lösungen anbieten, können je nach Planungsfall auch unter­schiedliche Varianten in das Verfahren eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bezirk. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann in zwei Alternativen erfolgen. Zum einen durch eine “Darlegung” des Vorentwurfes zum Bebauungsplan in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung. Der Beteiligungszeitraum beträgt dann im Regelfall 2-4 Wochen. Zum anderen kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch im Rahmen einer öffentlichen (Erörter­ungs-)Veranstaltung erfolgen, bei der die Äußerungen protokolliert werden. Die vorgebrachten An­regungen werden in beiden Fällen vom Fachbereich Stadtplanung ausgewertet und abgewogen. Der Abwägungs­vor­schlag wird dann im Ausschuss für Stadtentwicklung beraten und nach zustimmender Kenntnis­nahme vom Bezirksamt beschlossen.

2.1. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind neben vielen anderen Belangen auch die Umweltbelange zu berücksichtigen. Die praktische Bedeutung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden liegt deshalb insbesondere darin, den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Umweltbelange zwischen dem Stadtplanungsamt und den betroffenen Behörden festzulegen. Über die Ergebnisse der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung in­formiert, eine Beschlussfassung erfolgt jedoch nicht.

3. Verfahrensschritt: Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Ebenso wie die Bürger und Bürgerinnen an der Bauleitplanung beteiligt werden, sollen auch die von der städtebaulichen Planung potenziell betroffenen Behörden oder sonstige öffentlichen Bedarfsträger Gelegenheit erhalten, sich zu den Planungsabsichten des Bezirkes zu äußern. Dabei sollen sie aus ihrem Fach­bereich die Informationen zur Verfügung stellen, die der Bezirk benötigt, um die vielfältigen öffentlichen Inter­essen in der Bebauungsplanung ggf. zu berücksichtigen und sachgerecht koordinieren zu können. Für die Abgabe der Stellungnahme steht den Behörden ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung. Danach nimmt das Stadtplanungsamt wie oben beschrieben die Abwägung vor und es erfolgt die Beratung und Beschlussfassung über den Abwägungsvorschlag des Stadtplanungsamtes in den politischen Gremien.

4. Verfahrensschritt: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die letzte Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden, sich an der Planung zu beteiligen. Weil es sich hierbei um den entscheidenden Ver­fahrensschritt handelt, unterliegt die öffentliche Auslegung einem gesetzlich genau geregelten Durch­führungs­modus. Die öffentliche Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich (Amts­blatt/Presse) bekannt gemacht werden. Der Bebauungsplan mit der Begründung liegt dann für die Dauer eines Monats im Stadtplanungsamt oder online oder an weiteren Stellen aus. Während dieser Auslegungsfrist haben alle Interessierten die Möglichkeit, die Planung einzusehen und Anregungen abzugeben. Die Anregungen müssen jedoch fristgerecht vorgebracht werden, um berücksichtigt zu werden. Nach dem zeitlichen Abschluss der öffent­lichen Auslegung wägt das Stadtplanungsamt alle eingegangenen schriftlichen oder mündlich vorgetragenen Anregungen gegeneinander und untereinander ab und bereitet für jeden inhaltlichen Aspekt einen Entscheidungsvorschlag für die politischen Beschlussgremien vor (Abwägung).

5. Verfahrensschritt: Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung

Mit dem Beschluss über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung durch das Bezirksamt, beschließt dieses zugleich, den Bebauungsplan der BVV zur Beschlussfassung vorzu­legen. Die BVV (Bezirksverordnetenversammlung) trifft als demokratisch legitimiertes Gremium die abschließende Abwägungsent­scheidung über die Inhalte und Planungsziele des Bebauungsplanes.

6. Verfahrensschritt: Anzeigeverfahren bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern besteht in Berlin weiterhin die Verpflichtung, den Be­bauungs­plan vor dem Inkrafttreten bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung anzuzeigen. Diese führt die sog. „Rechtskontrolle“ durch, bei der geprüft wird, ob der Bebauungsplan formell ordnungs­gemäß zustande gekommen ist oder ob Verfahrensfehler (z. B. falsche Veröffentlichungsfristen) vor­liegen. Des Weiteren wird die Abwägung einer Kontrolle unterzogen. Hierbei wird jedoch keine inhalt­liche Bewertung der einzelnen Festsetzungen bzw. der Abwägungsentscheidung vorgenommen, sondern u. a. geprüft, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, alle erforderlichen Sachverhalte in die Abwägung eingestellt wurden, oder die Grenzen bzw. der zulässige Rahmen der Abwägung über­schritten wurde. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn einzelne Belange einer Fehleinschätzung unter­zogen wurden oder die Bedeutung der privaten Belange gegenüber öffentlichen Belangen verkannt wurde. Werden die oben beschriebenen „rechtlichen Leitplanken“ eingehalten, muss die Senats­ver­waltung für Stadtentwicklung das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplanes bestätigen.

7. Verfahrensschritt: Beschlussfassung durch das Bezirksamt und Inkrafttreten

Sofern im Anzeigeverfahren keine Mängel gerügt wurden, beschließt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung und veröffentlicht die Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin.  Am Tag nach der Bekanntmachung tritt der Be­bauungsplan in Kraft und seine Inhalte sind von nun an geltendes Recht und schafft damit auch Baurecht.

Was geschieht, wenn der Bebauungsplanentwurf im laufenden Verfahren inhaltlich geändert werden muss?

Kommt es unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen von Behörden bzw. der An­regungen von Bürgerinnen und Bürgern nach der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung oder aufgrund festgestellter Mängel im Anzeigeverfahren zu inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, sind im Regelfall die Behörden oder Bürgerinnen und Bürger erneut am Planungsprozess zu beteiligen. Das Bebauungsplanverfahren setzt dann ab dem zu wieder­holenden Verfahrensschritt üblicherweise erneut an. Sofern die Änderungen jedoch nur geringe Aus­wirkungen auf den Planinhalt haben und sich nur auf einen kleinen Kreis von Betroffenen erstrecken, reicht es aus, nur die von den Änderungen der Planung betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden zu beteiligen.

Quelle (überabeitet): https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/artikel.335499.php