Trabrennbahn Karlshorst: Eingabe an die Bezirksaufsicht im Wortlaut (Update)

An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung I – Referat I A 2
Klosterstraße 47
10179 Berlin

Datum: Berlin, den 29.5.2026, UPDATE vom 1.6.2026

Betreff: Aufsichtsrechtliche Eingabe wegen rechtswidriger Missachtung der Beschlusslage der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg, pflichtwidriger Untätigkeit des Bezirksamts Lichtenberg und unzulässiger Präjudizierung des Bebauungsplanverfahrens 11-178 „Trabrennbahn Karlshorst“

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird aufsichtsrechtliche Eingabe gegen das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erhoben, namentlich gegen den Geschäftsbereich der Bezirksstadträtin Frau Camilla Schuler, wegen des dringenden Verdachts eines fortdauernden Verstoßes gegen die Bindung an geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie wegen der pflichtwidrigen Vereitelung einer durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung verbindlich vorgegebenen Beteiligungsstruktur.[1][2][3]

Die Zuständigkeit der Bezirksaufsicht ergibt sich aus Art. 67 VvB sowie aus §§ 9 ff. Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG). Danach unterliegen die Bezirke bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechtsaufsicht; die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist Bezirksaufsichtsbehörde und befugt, Auskünfte, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen beizuziehen, um die Rechtmäßigkeit des bezirklichen Verwaltungshandelns sicherzustellen. Der Senat ist befugt, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen aufzuheben, rechtlich gebotene Maßnahmen anzuweisen und im Weigerungsfall selbst durchzusetzen.[4][5][6][7]

Gegenstand dieser Eingabe ist die fortgesetzte Nichtumsetzung der eindeutigen und fortgeltenden Beschlusslage der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg zur Einberufung und Durchführung eines Runden Tisches „Entwicklung rund um die Trabrennbahn Karlshorst“ sowie die gleichzeitige Fortführung des Bebauungsplanverfahrens 11-178 in einer Weise, die den normativen Gehalt dieses Beschlusses leerlaufen lässt.[2][3][1]

Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg hat am 16.09.2021 beschlossen, dass das Bezirksamt mit Beginn der neuen Wahlperiode einen Runden Tisch „Entwicklung rund um die Trabrennbahn Karlshorst“ einzuberufen hat. Mit Beschluss vom 17.02.2022 wurde die zuvor vorgelegte Vorlage zur Kenntnisnahme ausdrücklich aufgehoben und zugleich erneut sowie unmissverständlich beschlossen, dass das Bezirksamt „im Sinne des Ursprungsantrags einen Runden Tisch einzuberufen und durchzuführen“ hat; ferner wurde bestimmt, dass die Ergebnisse im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind.[1]

Damit liegt eine klare, fortbestehende und umsetzungsfähige Beschlusslage vor. Ein Ermessens- oder Opportunitätsspielraum des Bezirksamts hinsichtlich des „Ob“ der Einberufung bestand nach dieser Beschlussfassung nicht mehr. Das Bezirksamt war vielmehr zur unverzüglichen sachgerechten Umsetzung verpflichtet.[1]

II. Pflichtwidrige Nichtumsetzung

Tatsächlich ist der beschlossene Runde Tisch bis heute weder einberufen noch durchgeführt worden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage KA1130IX vom 16.03.2026 wird auf die ausdrückliche Frage, ob der im BVV-Beschluss DS2172/VIII beschlossene Runde Tisch einberufen werde, erklärt: „Das ist noch nicht entschieden.“[3][2][1]

Diese Erklärung ist evident rechtsaufsichtlich relevant. Sie steht in offenem Widerspruch zur dokumentierten Beschlusslage der BVV. Wer gegenüber der BVV bzw. der Öffentlichkeit erklärt, über die Einberufung sei „noch nicht entschieden“, obwohl ein verbindlicher Umsetzungsauftrag besteht, negiert die normative Bindungswirkung des Beschlusses und setzt an die Stelle des geltenden Beschlussstandes eine unzulässige Verwaltungsselbstermächtigung.[2][3][4][1]

Darin liegt nicht lediglich eine politische Divergenz oder eine bloße Verzögerung administrativer Abläufe, sondern der hinreichend konkrete Verdacht pflichtwidriger Untätigkeit und rechtswidriger Missachtung der bezirklichen Kompetenz- und Bindungsordnung. Der Beschluss wird nicht umgesetzt, sondern seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.[3][4][2][1]

III. Unzulässige Präjudizierung des Bebauungsplanverfahrens

Besonders gravierend ist, dass das Bezirksamt zugleich erklärt, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sollten der Öffentlichkeit sowie den Trägern öffentlicher Belange bereits zwei unterschiedliche Varianten des Bebauungsplans 11-178 zur Diskussion gestellt werden; eine dieser Varianten werde ausdrücklich das Konzept des Grundstückseigentümers an der Treskowallee enthalten. Nach Abwägung der Beteiligungsverfahren solle sodann seitens des Fachbereichs Stadtplanung eine Empfehlung zur Fortführung des Bebauungsplans auf Grundlage einer der Varianten abgegeben werden.[2][3]

Damit wird die von der BVV beschlossene planungsoffene Beteiligung nicht nur nachrangig behandelt, sondern strukturell entwertet. Der beschlossene Runde Tisch sollte ersichtlich nicht als nachträgliches Kommentierungsinstrument innerhalb eines bereits verwaltungsseitig vorgezeichneten Variantenkorridors dienen, sondern als eigenständiges und frühzeitiges Beteiligungsformat mit offenem Ergebnisraum. Wird dieser Schritt unterlassen, während gleichzeitig vorstrukturierte Planvarianten in das Verfahren eingebracht und zur Grundlage weiterer Abwägung gemacht werden, liegt eine unzulässige Präjudizierung und faktische Vereitelung des beschlossenen Beteiligungsformats vor.[3][1][2]

Die Auskunft, mögliche Ergebnisse eines Runden Tisches könnten „jederzeit“ in das Bebauungsplanverfahren eingepflegt werden, ist rechtlich unerheblich und sachlich unzureichend. Eine lediglich theoretische Nachsteuerungsmöglichkeit ersetzt weder die gebotene frühzeitige Beteiligung noch beseitigt sie die bereits eingetretene Vorstrukturierung des Entscheidungsraums.[1][2][3]

IV. Ergänzender Sachverhalt: Vorlage DS/1890/IX und faktische Vorfestlegung des Wohnungsbaus

Besondere aufsichtsrechtliche Relevanz erhält der Vorgang durch die vom Bezirksamt Lichtenberg eingebrachte Vorlage zur Kenntnisnahme DS/1890/IX vom 30.12.2025 („Bestätigung des Bedarfes an Grundschulplätzen in der Schulplanungsregion 5 (Karlshorst) für Bauvorhaben“).[8]

In dieser Vorlage teilt das Bezirksamt mit, es habe beschlossen,

  • den bezirksseitigen Bedarf an 2 Zügen / 288 Plätzen im Grundschulbereich in der Schulplanungsregion 5 Karlshorst zur Vorbereitung der Errichtung eines MEB 22 festzustellen und
  • die Vorlage der BVV zur Kenntnis zu geben.[8]

Zur Begründung wird ausgeführt, dass zur Absicherung von Wohnungsbauvorhaben nach aktueller Rechtsauffassung eine bloße Kostenübernahmeerklärung der Vorhabenträger nicht mehr ausreichend sei und daher zur Abwendung haushalterischer Risiken eine Koppelung des Schulplatzbedarfs an den Wohnungsbau durch Beschluss vorzunehmen sei.[8]

Unter den Wohnungsbauvorhaben, die der Schulbedarfsplanung zugrunde gelegt werden, werden u.a. ausdrücklich benannt:

  • B-Plan 11-178, Trabrennbahn, 1. Bauabschnitt: 170 Wohneinheiten,
  • B-Plan 11-178, Trabrennbahn, 2. Bauabschnitt: 320 Wohneinheiten.[8]

Insgesamt werden acht Vorhaben mit 1.900 Wohneinheiten aufgeführt, aus denen nach der Schulplatzberechnungsmethode des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung ein Bedarf von 205 Grundschulplätzen abgeleitet wird. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die genannten Wohnungsbauvorhaben – einschließlich beider Bauabschnitte des B-Plans 11-178 – bis 2029 nach Abschluss städtebaulicher Verträge umgesetzt werden sollen und dass daher entsprechende Schulkapazitäten rechtzeitig bereitzustellen sind.[8]

Der Bezirk plant hierzu die Errichtung eines MEB 22 mit Mensa am Standort Waldowallee 117 ab 2027/28 und stellt fest, dass die Schulplatzversorgung bei Ausbleiben dieser Maßnahme nicht gewährleistet wäre.[8]

Damit dokumentiert das Bezirksamt selbst ein Verwaltungshandeln, das den Wohnungsbau im Bereich des Bebauungsplans 11-178 nicht mehr als offene Option, sondern als konkrete Planungs- und Umsetzungsgrundlage behandelt. Die in DS/1890/IX zugrunde gelegten Wohneinheiten (170 WE / 320 WE) werden zur Basis der Schulbedarfs- und Infrastrukturplanung gemacht, obwohl der von der BVV beschlossene Runde Tisch zur planungsoffenen Entwicklung des Areals bis heute nicht durchgeführt wurde.[2][3][1][8]

Die spätere Auskunft des Bezirksamtes in KA1130IX, über die Einberufung des Runden Tisches sei „noch nicht entschieden“, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht nur als objektiv unzutreffend im Hinblick auf die Beschlusslage, sondern auch als mit dem eigenen Verwaltungshandeln unvereinbar, das von einem bereits konkretisierten Wohnungsbauprogramm im B-Plan 11-178 ausgeht.[3][2][8]

Aus aufsichtsrechtlicher Sicht verdichtet sich damit der Verdacht,

  • dass die politisch beschlossene offene Beteiligung durch den Runden Tisch nicht nur unterlassen, sondern parallel durch vorentscheidende Infrastruktur- und Finanzplanungen inhaltlich entwertet wurde,[1][2][3][8]
  • dass eine faktische Vorfestlegung der Bebauungsplanziele im Sinne einer Umsetzung beider Bauabschnitte des B-Plans 11-178 in bestimmtem Umfang erfolgt ist, bevor die beschlossene Beteiligungsstruktur umgesetzt wurde,[1][8]
  • und dass die Darstellung gegenüber der BVV („noch nicht entschieden“) geeignet ist, die tatsächliche Planungslage zu verschleiern und die demokratische Beschlusslage zu unterlaufen.[2][3][1][8]

V. Aufsichtsrechtliche Relevanz

Die Bezirksaufsicht hat nicht die Zweckmäßigkeit bezirklicher Planung zu bewerten, wohl aber die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Wahrung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Im vorliegenden Fall steht nicht eine bloße politische Kontroverse in Rede, sondern der Verdacht einer systematischen Missachtung und Unterlaufung einer verbindlichen BVV-Beschlusslage sowie einer faktischen Präjudizierung eines Bebauungsplanverfahrens entgegen der zugesagten Beteiligung.[7][4][3][2][1][8]

Angesichts der in DS/1890/IX dokumentierten Vorfestlegung des Wohnungsbaus und der in KA1130IX beschriebenen Verfahrensstrategie ist ein sofortiges aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich, um weiteren rechts- und demokratiepolitisch bedenklichen Verfestigungen vorzubeugen.[4][3][2][8]

VI. Anträge

Es wird beantragt,

  1. unverzüglich ein aufsichtsrechtliches Prüfverfahren einzuleiten und das Bezirksamt Lichtenberg zur umfassenden Stellungnahme über die Nichtumsetzung des BVV-Beschlusses zum Runden Tisch sowie über die in DS/1890/IX dokumentierte Behandlung des Wohnungsbaus im B-Plan 11-178 als Umsetzungsgrundlage aufzufordern,[4][1][8]
  2. sämtliche einschlägigen Akten, Vermerke, E-Mails, Terminplanungen, internen Abstimmungen und Entscheidungsvorlagen zur Umsetzung des Runden Tisches, zur verfahrensleitenden Steuerung des Bebauungsplans 11-178 und zur Erstellung der Vorlage DS/1890/IX beizuziehen,[4][3][2][8]
  3. festzustellen, dass die Erklärung in KA1130IX, die Einberufung des beschlossenen Runden Tisches sei „noch nicht entschieden“, mit der geltenden Beschlusslage der BVV und der eigenen Vorlagenlage (DS/1890/IX) unvereinbar ist,[3][2][1][8]
  4. aufsichtsrechtlich zu beanstanden, dass der beschlossene Runde Tisch bislang nicht einberufen und durchgeführt wurde und dass parallel hierzu eine faktische Vorfestlegung des Wohnungsbaus im Bereich des B-Plans 11-178 über Schulbedarfs- und Infrastrukturplanung erfolgt ist,[2][3][1][8]
  5. das Bezirksamt nach § 12 AZG anzuweisen,
    1. den beschlossenen Runden Tisch unverzüglich einzuberufen und durchzuführen,
    2. die in DS/1890/IX zugrunde gelegten Wohnungsbauannahmen in Bezug auf den B-Plan 11-178 bis zur Durchführung des Runden Tisches nicht als endgültige Planungsgrundlage zu behandeln,
    3. und sämtliche weiteren verfahrensleitenden Schritte im Bebauungsplanverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls so zu korrigieren, dass Ergebnisse des Runden Tisches in einem tatsächlich noch offenen Verfahrensstadium wirksam berücksichtigt werden können,[4][3][1][2][8]
  6. für den Fall ausbleibender Befolgung weitergehende Maßnahmen nach §§ 11–13 AZG ausdrücklich vorzubehalten.[4]

Der vorliegende Sachverhalt betrifft nicht nur einen örtlich begrenzten Planungskonflikt, sondern wirft grundlegende Fragen der Bindung des Bezirksamtes an die Beschlusslage der BVV, der Transparenz gegenüber dem Bezirksparlament und der Wahrung demokratisch beschlossener Beteiligungsstrukturen auf.
Wird ein ausdrücklich beschlossener Beteiligungsprozess über Jahre nicht umgesetzt und zugleich durch vorentscheidende Planungen sachlich überholt, ist die Schwelle bloß politischer Meinungsverschiedenheiten überschritten.[3][1][2][8]

Ich bitte um schriftliche Eingangsbestätigung, Mitteilung des Aktenzeichens sowie um Nachricht über die eingeleiteten Prüf- und Aufsichtsmaßnahmen.[7][4]

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Götz Frommer
Vorsitzender Karlshorst e.V.
info@karlshorst.de
+49 30 5086054

Anlagen

  • Beschlussblatt DS2172/VIII / BVV-Beschlüsse vom 16.09.2021 und 17.02.2022.[1]
  • Antwort auf die Kleine Anfrage KA1130IX vom 16.03.2026.[2][3]
  • Vorlage zur Kenntnisnahme DS/1890/IX vom 30.12.2025.[8]

  1. Beschlussblatt DS2172VIII.pdf
  2. Kleine Anfrage KA1130IX
  3. Kleine Anfrage KA1130IX
  4. https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/verfassungs-und-verwaltungsrecht/berliner-bezirke/bezirksaufsicht-und-eingriffsrecht/artikel.29995.php         
  5. https://www.anwalt24.de/gesetze/vvb_be/67
  6. https://gesetze.berlin.de/jportal/perma?portal=bsbe&j=VwZustG_BE_!_9
  7. https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/verfassungs-und-verwaltungsrecht/berliner-bezirke/  
  8. Vorlage zur Kenntnisnahme DS1890IX.pdf