Trabrennbahn Karlshorst: Eingabe an die Bezirksaufsicht im Wortlaut

An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung I – Referat I A 2
Klosterstraße 47
10179 Berlin

Datum: Berlin, den 29.5.2026

Betreff: Aufsichtsrechtliche Eingabe wegen rechtswidriger Missachtung der Beschlusslage der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg, pflichtwidriger Untätigkeit des Bezirksamts Lichtenberg und unzulässiger Präjudizierung des Bebauungsplanverfahrens 11-178 „Trabrennbahn Karlshorst“

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird aufsichtsrechtliche Eingabe gegen das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erhoben, namentlich gegen den Geschäftsbereich der Bezirksstadträtin Frau Camilla Schuler, wegen des dringenden Verdachts eines fortdauernden Verstoßes gegen die Bindung an geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie wegen der pflichtwidrigen Vereitelung einer durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung verbindlich vorgegebenen Beteiligungsstruktur.[1][2][3]

Die Zuständigkeit der Bezirksaufsicht ergibt sich aus Art. 67 VvB sowie aus §§ 9 ff. AZG. Danach unterliegen die Bezirke bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechtsaufsicht; die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist Bezirksaufsichtsbehörde und befugt, Auskünfte, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen beizuziehen, um die Rechtmäßigkeit des bezirklichen Verwaltungshandelns sicherzustellen. Der Senat ist befugt, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen aufzuheben, rechtlich gebotene Maßnahmen anzuweisen und im Weigerungsfall selbst durchzusetzen.[2][4][5][1]

I. Gegenstand der Eingabe

Gegenstand dieser Eingabe ist die fortgesetzte Nichtumsetzung der eindeutigen und fortgeltenden Beschlusslage der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg zur Einberufung und Durchführung eines Runden Tisches „Entwicklung rund um die Trabrennbahn Karlshorst“ sowie die gleichzeitige Fortführung des Bebauungsplanverfahrens 11-178 in einer Weise, die den normativen Gehalt dieses Beschlusses leerlaufen lässt.[3][6][7]

Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg hat am 16.09.2021 beschlossen, dass das Bezirksamt mit Beginn der neuen Wahlperiode einen Runden Tisch „Entwicklung rund um die Trabrennbahn Karlshorst“ einzuberufen hat. Mit Beschluss vom 17.02.2022 wurde die zuvor vorgelegte Vorlage zur Kenntnisnahme ausdrücklich aufgehoben und zugleich erneut sowie unmissverständlich beschlossen, dass das Bezirksamt „im Sinne des Ursprungsantrags einen Runden Tisch einzuberufen und durchzuführen“ hat; ferner wurde bestimmt, dass die Ergebnisse im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind.[3]

Damit liegt eine klare, fortbestehende und umsetzungsfähige Beschlusslage vor. Ein Ermessens- oder Opportunitätsspielraum des Bezirksamts hinsichtlich des „Ob“ der Einberufung bestand nach dieser Beschlussfassung nicht mehr. Das Bezirksamt war vielmehr zur unverzüglichen sachgerechten Umsetzung verpflichtet.[3]

II. Pflichtwidrige Nichtumsetzung

Tatsächlich ist der beschlossene Runde Tisch bis heute weder einberufen noch durchgeführt worden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage KA1130IX vom 16.03.2026 wird auf die ausdrückliche Frage, ob der im BVV-Beschluss DS2172VIII beschlossene Runde Tisch einberufen werde, erklärt: „Das ist noch nicht entschieden.“[6][7][3]

Diese Erklärung ist evident rechtsaufsichtlich relevant. Sie steht in offenem Widerspruch zur dokumentierten Beschlusslage der BVV. Wer gegenüber der BVV bzw. der Öffentlichkeit erklärt, über die Einberufung sei „noch nicht entschieden“, obwohl ein verbindlicher Umsetzungsauftrag besteht, negiert die normative Bindungswirkung des Beschlusses und setzt an die Stelle des geltenden Beschlussstandes eine unzulässige Verwaltungsselbstermächtigung.[7][1][6][3]

Darin liegt nicht lediglich eine politische Divergenz oder eine bloße Verzögerung administrativer Abläufe, sondern der hinreichend konkrete Verdacht pflichtwidriger Untätigkeit und rechtswidriger Missachtung der bezirklichen Kompetenz- und Bindungsordnung. Der Beschluss wird nicht umgesetzt, sondern seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.[1][6][7][3]

III. Unzulässige Präjudizierung des Bebauungsplanverfahrens

Besonders gravierend ist, dass das Bezirksamt zugleich erklärt, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sollten der Öffentlichkeit sowie den Trägern öffentlicher Belange bereits zwei unterschiedliche Varianten des Bebauungsplans 11-178 zur Diskussion gestellt werden; eine dieser Varianten werde ausdrücklich das Konzept des Grundstückseigentümers an der Treskowallee enthalten. Nach Abwägung der Beteiligungsverfahren solle sodann seitens des Fachbereichs Stadtplanung eine Empfehlung zur Fortführung des Bebauungsplans auf Grundlage einer der Varianten abgegeben werden.[6][7]

Damit wird die von der BVV beschlossene planungsoffene Beteiligung nicht nur nachrangig behandelt, sondern strukturell entwertet. Der beschlossene Runde Tisch sollte ersichtlich nicht als nachträgliches Kommentierungsinstrument innerhalb eines bereits verwaltungsseitig vorgezeichneten Variantenkorridors dienen, sondern als eigenständiges und frühzeitiges Beteiligungsformat mit offenem Ergebnisraum. Wird dieser Schritt unterlassen, während gleichzeitig vorstrukturierte Planvarianten in das Verfahren eingebracht und zur Grundlage weiterer Abwägung gemacht werden, liegt eine unzulässige Präjudizierung und faktische Vereitelung des beschlossenen Beteiligungsformats vor.[7][6][3]

Die Auskunft, mögliche Ergebnisse eines Runden Tisches könnten „jederzeit“ in das Verfahren eingepflegt werden, ist rechtlich unerheblich und sachlich unzureichend. Eine lediglich theoretische Nachsteuerungsmöglichkeit ersetzt weder die gebotene frühzeitige Beteiligung noch beseitigt sie die bereits eingetretene Vorstrukturierung des Entscheidungsraums.[6][7][3]

IV. Aufsichtsrechtliche Relevanz

Die Bezirksaufsicht hat nicht die Zweckmäßigkeit bezirklicher Politik zu bewerten, wohl aber die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Wahrung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Genau dies ist hier berührt. Es geht nicht um eine abweichende politische Bewertung eines Planungsziels, sondern um die Missachtung einer verbindlichen Beschlusslage der BVV, um pflichtwidriges Unterlassen ihrer Umsetzung und um ein Verwaltungshandeln, das den Beschluss in seiner rechtlichen und tatsächlichen Wirkung leerlaufen lässt.[2][1][7][3][6]

Angesichts der fortschreitenden Verfahrensentwicklung im Bebauungsplan 11-178 ist zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an sofortiger aufsichtsrechtlicher Prüfung gegeben. Je weiter das Planverfahren auf Grundlage vorstrukturierter Varianten voranschreitet, desto schwerer wiegt die Aushöhlung der beschlossenen planungsoffenen Beteiligung und desto größer wird das Risiko irreversibler faktischer Vorfestlegungen.[1][7][6]

V. Anträge

Es wird beantragt,

  1. unverzüglich ein aufsichtsrechtliches Prüfverfahren einzuleiten und das Bezirksamt Lichtenberg zur umfassenden Stellungnahme über die unterbliebene Umsetzung der BVV-Beschlüsse vom 16.09.2021 und 17.02.2022 aufzufordern,[1][3]
  2. sämtliche einschlägigen Akten, Vermerke, E-Mails, Terminplanungen, internen Abstimmungen und Entscheidungsvorlagen zur Umsetzung des Runden Tisches sowie zur verfahrensleitenden Steuerung des Bebauungsplans 11-178 beizuziehen,[1]
  3. festzustellen, dass die Erklärung des Bezirksamts in KA1130IX, die Einberufung des beschlossenen Runden Tisches sei „noch nicht entschieden“, mit der geltenden Beschlusslage der BVV unvereinbar ist,[7][3][6]
  4. aufsichtsrechtlich zu beanstanden, dass der beschlossene Runde Tisch bislang nicht einberufen und durchgeführt wurde,[3][6][7]
  5. das Bezirksamt nach § 12 AZG anzuweisen, den beschlossenen Runden Tisch unverzüglich einzuberufen und durchzuführen sowie dessen Ergebnisse in einem tatsächlich noch offenen Verfahrensstadium des Bebauungsplans zu berücksichtigen,[3][1]
  6. zu prüfen, ob bereits eingeleitete oder bevorstehende Schritte der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan 11-178 bis zur Umsetzung der BVV-Beschlusslage aufsichtsrechtlich zu suspendieren, zu korrigieren oder für unbeachtlich zu erklären sind, soweit sie den Entscheidungsspielraum unzulässig verengen,[6][7][1]
  7. für den Fall ausbleibender Befolgung weitergehende Maßnahmen des Senats nach §§ 11 bis 13 AZG ausdrücklich vorzubehalten und vorzubereiten.[1]

VI. Schlussbemerkung

Diese Eingabe betrifft einen gravierenden Fall der Entwertung demokratisch legitimierter Beschlussfassung im Bezirk. Wird ein ausdrücklich beschlossener Beteiligungsprozess über Jahre nicht umgesetzt und zugleich durch fortschreitende verfahrensleitende Maßnahmen sachlich überholt, so ist die Grenze bloß politischer Kontroverse überschritten. Dann ist die Bezirksaufsicht aufgerufen, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung wirksam zu sichern und die Missachtung der bezirklichen Bindungsordnung nicht folgenlos zu lassen.[4][2][7][6][3][1]

Es wird um schriftliche Eingangsbestätigung, Mitteilung des Aktenzeichens sowie um Nachricht über die eingeleiteten Prüf- und Aufsichtsmaßnahmen gebeten.[2][1]

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Götz Frommer
Vorsitzender Karlshorst e.V.
info@karlshorst.de
+49 30 5086054

Anlagen

  • Beschlussblatt DS2172VIII / Beschlüsse der BVV Lichtenberg vom 16.09.2021 und 17.02.2022.[3]
  • Antwort auf die Kleine Anfrage KA1130IX vom 16.03.2026.[7][6]

  1. https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/verfassungs-und-verwaltungsrecht/berliner-bezirke/bezirksaufsicht-und-eingriffsrecht/artikel.29995.php            
  2. https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/verfassungs-und-verwaltungsrecht/berliner-bezirke/    
  3. Beschlussblatt DS2172VIII.pdf
  4. https://www.anwalt24.de/gesetze/vvb_be/67 
  5. https://gesetze.berlin.de/jportal/perma?portal=bsbe&j=VwZustG_BE_!_9
  6. Kleine Anfrage KA1130IX
  7. Kleine Anfrage KA1130IX