Foto des Autors

Stellungnahme des Vereins Karlshorst e. V. zum B-Plan 11-178

Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Bebauungsplan-Entwurf 11-178 „Trabrennbahn Karlshorst“, Stand 12. August 2026

An
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung

Berlin,den 30.8.2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens des Vereins Karlshorst e. V. nehmen wir zum Bebauungsplan-Entwurf 11-178 „Trabrennbahn Karlshorst“ im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Stellung.

Die Trabrennbahn Karlshorst ist kein beliebig verfügbarer Entwicklungsraum. Sie ist ein historisches Denkmalensemble, ein Standort für Pferdesport, Reittherapie, Sport, Kultur und Veranstaltungen sowie ein für Klima, Wasserhaushalt, Biotopverbund und Erholung bedeutsamer Freiraum am Übergang zur Wuhlheide. Der vorliegende Entwurf ermöglicht auf etwa 41 ha je nach Variante rund 656 bis 736 Wohnungen sowie Gewerbe, Dienstleistungen, Gastronomie, neue Verkehrsflächen, Stellplätze und zusätzliche bauliche Anlagen. Damit wird keine behutsame Bestandssicherung vorbereitet, sondern eine grundlegende Umsteuerung des Areals zu einem Bauquartier.

Der Verein Karlshorst e. V. erhebt Einwendungen gegen den Entwurf. Im Zentrum stehen vier miteinander verknüpfte Gründe:

  1. Die Planung erzeugt bereits vor einer abschließenden rechtlichen und fachlichen Klärung eine Bauerwartungshaltung und stellt die bauliche Verwertung des Standorts in den Vordergrund.
  2. Der Konflikt zwischen neuem Wohnen, Verkehrslärm sowie bestehendem Pferdesport-, Reittherapie- und Veranstaltungsbetrieb ist strukturell nicht lösbar.
  3. Zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen oder sind noch nicht abschließend erarbeitet. Die jetzige Beteiligung kann daher nur den unvollständigen Informationsstand betreffen und muss nach Vorlage der Unterlagen wiederholt werden.
  4. Die erwartbaren Beschränkungen bzw. der Verlust gut besuchter Veranstaltungen schwächen den Sozialraum Karlshorst und gefährden die wirtschaftliche sowie soziale Tragfähigkeit des Gesamtstandorts.

I. Anträge

Der Verein Karlshorst e. V. beantragt:

  1. Die Planungsziele des Bebauungsplans 11-178 grundlegend zu ändern. Der gesamte Geltungsbereich ist als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Grün-, Sport-, Kultur- und Freizeitnutzung“ festzusetzen. Die vorgesehenen Wohn- und Gewerbegebiete sowie die dafür erforderlichen zusätzlichen Erschließungs- und Stellplatzflächen sind aus dem Entwurf zu streichen.
  2. Das Alternativkonzept „Domäne Karlshorst“ als eigenständige und ernsthaft geprüfte Alternative in Umweltbericht, Planbegründung und Abwägung aufzunehmen. Es ist einschließlich einer belastbaren Betriebs-, Eigentums-, Finanzierungs- und Umsetzungsperspektive öffentlich darzustellen. Die Nichtberücksichtigung oder Zurückweisung des Konzepts ist nachvollziehbar, vollständig und anhand sämtlicher öffentlicher Belange zu begründen; eine rein finanzielle Begründung genügt nicht.
  3. Das Verfahren mit dem vorliegenden Entwurf einzustellen, soweit es auf die Schaffung neuer Wohn- und Gewerbegebiete gerichtet ist, bis die maßgeblichen Konflikte und Entscheidungsgrundlagen vollständig geklärt sind. Dies betrifft insbesondere Artenschutz, Biotop- und Waldschutz, Wasser und Boden, Altlasten, Grundwasser, Lärm, Verkehr, soziale Infrastruktur, Denkmalschutz und die Zukunft des Veranstaltungsbetriebs.
  4. Nach vollständiger Vorlage und öffentlicher Zugänglichkeit aller wesentlichen Fachunterlagen eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Diese Wiederholung muss sich auf einen überarbeiteten, tatsächlich ergebnisoffenen Entwurf einschließlich der Planungsalternative „Domäne Karlshorst“ beziehen.
  5. Bis zum Abschluss der vorgenannten Prüfungen keine Festsetzungen zu treffen, deren Vollzug von späteren Befreiungen, Ausnahmeentscheidungen, ungesicherten Vertragsregelungen oder schwierig bzw. nicht nachweisbar umsetzbaren technischen Lösungen abhängt. Dies gilt insbesondere für geschützte Biotope, Artenschutz, Wald, Wasserschutz, Grundwasserhaltung, Lärmschutz, Tief- bzw. Sockelgaragen und die Bewältigung des Veranstaltungslärms.
  6. Die Sondergebiete in ihrer baulichen und funktionalen Reichweite deutlich zu begrenzen. Koppel-, Auslauf-, Trainings-, Ruhe- und Rückzugsflächen sowie sichere Stall- und Bewegungswege für Pferde sind dauerhaft und parzellenscharf festzusetzen. Für sämtliche Sondergebiete sind enge Baugrenzen, Höchstmaße der Bebauung, klare Ausschlüsse störender Nebenanlagen und ausreichende Schutzabstände verbindlich festzulegen.
  7. Vergnügungsstätten, eigenständige Wettbüros sowie sonstige nicht unmittelbar erforderliche kommerzielle Nutzungen aus dem Sondergebiet SO 1 auszuschließen. Eine weit gefasste Sondergebietsfestsetzung darf nicht zum Einfallstor für Nutzungen werden, die mit Pferdesport, Kultur und Sozialem nur noch lose verbunden sind.
  8. Die Wohnbauvariante mit allgemeinen Wohngebieten entlang der Treskowallee (WA 2 und WA 3) aufzugeben. Allgemeines Wohnen in einer Lage, die nur mit speziellen Fensterkonstruktionen, lärmoptimierten Grundrissen und verglasten Außenwohnbereichen bewältigt werden kann, ist nicht mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbar.
  9. Neue Wohnbebauung im unmittelbaren Einflussbereich der Treskowallee, der Rennbahn, des Pferdesports, der Reittherapie und der Veranstaltungsflächen nicht weiterzuverfolgen. Der Bestandsschutz, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und der Entwicklungsspielraum der vorhandenen Nutzungen müssen Vorrang vor neu erzeugten Nutzungskonflikten haben.
  10. Eine motorisierte Durchfahrt bzw. Durchfahrtsoption über den südlichen Geh-, Fahr- und Leitungskorridor zwischen SO 3 und SO 4 auszuschließen. Die Verbindung ist baulich und planungsrechtlich auf Fuß- und Radverkehr zu begrenzen. Eine spätere Öffnung für allgemeinen oder schleichenden Kfz-Verkehr ist auszuschließen; variable Sperren wie Poller sind hierfür nicht ausreichend.
  11. Eine Erschließung über die Straße Am Carlsgarten und das Wohnquartier Carlsgarten dauerhaft auszuschließen. Die Zusicherung, keinen Durchgangsverkehr durch Carlsgarten zu erzeugen, ist verbindlich im Plan und in etwaigen Verträgen zu sichern.
  12. Natur, Klima, Wasser und Wald vorrangig durch den Erhalt unversiegelter Flächen zu schützen. Dachbegrünung, Baumneupflanzungen und technische Regenwasserbewirtschaftung sind kein gleichwertiger Ersatz für den Verlust gewachsener Gehölz-, Wald-, Feucht- und Biotopflächen. Ein rein rechnerischer Ausgleich reicht nicht aus.
  13. Vor einer erneuten Beteiligung ein verbindliches Wasser-, Boden- und Altlastenkonzept vorzulegen. Dieses muss die Lage im Wasserschutzgebiet Wuhlheide-Kaulsdorf, die Rohrlake, die Altlastenverdachtsfläche, die Versickerungsfähigkeit, den Schutz des Grundwassers sowie die Auswirkungen von Baugruben und Grundwasserhaltungen berücksichtigen.
  14. Vor einer abschließenden Planentscheidung ein verbindliches Denkmalpflege- und Nutzungskonzept vorzulegen. Es muss das Denkmalensemble als räumliche und funktionale Einheit schützen, die nachhaltige Nutzung der historischen Bauten sichern und insbesondere die Durchführung von Pferderennen sowie weiterer standortprägender Veranstaltungen gewährleisten.
  15. Die Belange des Bürgerbegehrens, des Einwohnerantrags „Keine Zerstörung der Trabrennbahn“, des Runden Tisches und aller eingegangenen Stellungnahmen ausdrücklich in die Abwägung einzustellen. Im weiteren Verfahren ist transparent darzustellen, welche Einwände und Vorschläge zu welchen Planänderungen führen und aus welchen sachlichen Gründen einzelne Forderungen nicht umgesetzt werden.
  16. Die soziale Infrastruktur und eine etwaige Gemeinwohlbindung des Wohnungsbaus vor jeder Wohnbauentscheidung verbindlich zu klären. Nachzuweisen und rechtlich zu sichern sind insbesondere Kita- und Grundschulplätze, öffentliche Spielplätze, Finanzierung und langfristig gemeinwohlorientierter Wohnraum. Eine bloße Quote von 30 Prozent mietpreis- und belegungsgebundener Geschossfläche rechtfertigt weder den Verlust dieses besonderen Freiraums noch erfüllt sie das Ziel eines deutlich höheren Anteils gemeinwohlorientierten Wohnens.


II. Zentrale Einwendungen

1. Der Entwurf erzeugt eine Bauerwartungshaltung

Der Bebauungsplan-Entwurf schafft weitreichende Erwartungen auf zusätzliche Baurechte, auf erhebliche Wertsteigerungen der betreffenden Grundstücke und auf eine spätere wirtschaftliche Verwertung. Bereits die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten, die Darstellung konkreter Baufelder und Geschossigkeiten, die Aufnahme einer Planstraße, die Dichtewerte und die Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung stellen die bauliche Entwicklung als planerische Grundentscheidung dar.

Das ist besonders problematisch, weil die Planbegründung zugleich zentrale Voraussetzungen dieser Entwicklung offenlässt. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan stellt den überwiegenden Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport dar. Die Planbegründung dokumentiert selbst, dass die vorgesehenen Baugebiete ursprünglich nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar waren und deshalb ein FNP-Änderungsverfahren erforderlich ist. Dennoch wird mit dem Bebauungsplan bereits ein weitreichender Erwartungsrahmen für Wohnungsbau und bauliche Verwertung gesetzt.

Diese Vorgehensweise verschiebt die politische und rechtliche Abwägung: Je weiter konkrete Bauoptionen, Verträge, Gutachten und Vermarktungserwartungen fortschreiten, desto größer wird der Druck, die einmal eröffnete bauliche Perspektive später zu realisieren. Die Frage, ob der Standort überhaupt für Wohn- und Gewerbebebauung geeignet ist, darf aber nicht durch eine vorab geschaffene Bauerwartungshaltung beantwortet werden.

Erforderlich ist eine Rückkehr zu einer ergebnisoffenen Planung. Zunächst sind die Schutz- und Entwicklungsinteressen des Standorts als Pferdesport-, Reittherapie-, Kultur-, Denkmal-, Natur- und Erholungsraum sowie die Alternative „Domäne Karlshorst“ gleichrangig zu prüfen. Erst danach kann über Art und Umfang einer möglichen baulichen Nutzung entschieden werden. Solange diese Prüfung nicht abgeschlossen ist, ist das auf Wohn- und Gewerbebau gerichtete Verfahren einzustellen.

2. Der Lärmkonflikt ist strukturell unlösbar

Der Plan versucht, zwei grundsätzlich unvereinbare Ziele zugleich zu verwirklichen: neue, teilweise allgemeine Wohngebiete in unmittelbarer Nähe einer stark belasteten Hauptverkehrsstraße und zugleich die langfristige Sicherung bzw. Weiterentwicklung einer Rennbahn, eines Pferdesportstandorts sowie von Sport-, Kultur- und Veranstaltungsflächen.

Die Treskowallee ist bereits erheblich verkehrsbelastet. Die Begründung benennt zwischen 21.200 und 24.100 Kfz pro Werktag sowie zwischen 1.300 und 1.410 Lkw pro 24 Stunden. Die vorgesehenen Wohngebiete können deshalb nur mit passiven und grundrissbezogenen Schutzmaßnahmen bewältigt werden. Der Entwurf verlangt für bestimmte Räume besondere Fensterkonstruktionen oder gleich wirkende Maßnahmen und sieht in weiten Bereichen verglaste Balkone, Loggien oder Terrassen vor.

Dies belegt, dass der Verkehrslärm nicht durch eine standortgerechte Planung gelöst wird. Er wird in die Gebäude verlagert. Zugleich soll die erforderliche lärmabgewandte Orientierung der Wohnungen zur Rennbahn, zu Sportflächen und zu Veranstaltungsbereichen erfolgen. Neue Bewohnerinnen und Bewohner sind somit nicht nur dem Verkehrslärm, sondern auch dem Sport-, Pferde- und Veranstaltungslärm ausgesetzt.

Der Konflikt ist deshalb nicht lediglich technisch, sondern strukturell:

  • Wohnen an der Treskowallee benötigt Lärmschutz und lärmabgewandte Räume.
  • Diese lärmabgewandten Räume orientieren sich zur Rennbahn und zu Veranstaltungsflächen.
  • Der Veranstaltungs- und Pferdesportbetrieb benötigt Lärmreserven, Betriebszeiten und Entwicklungsmöglichkeiten.
  • Neue Wohnnutzungen erzeugen regelmäßig Schutzansprüche, Beschwerden und Druck auf bestehende Nutzungen.

Die Begründung bestätigt diese Konfliktlage selbst, indem sie Außenveranstaltungen einschränken und zusätzliche betriebsorganisatorische Begrenzungen im städtebaulichen Vertrag vorsehen will. Damit soll nicht die Wohnnutzung dem vorhandenen Standort angepasst werden; vielmehr sollen Rennbahn und Veranstaltungen zugunsten der neuen Wohnnutzung beschränkt werden.

Ein späterer Vertrag kann diesen grundsätzlichen Gegensatz nicht dauerhaft auflösen. Auch Spezialfenster, verglaste Loggien und technische Lärmschutzmaßnahmen lösen ihn nicht. Der Konflikt wird lediglich zeitlich verlagert – in Genehmigungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerden, Auflagen und Einschränkungen des bestehenden Betriebs. Die Wohnbauflächen sind deshalb aufzugeben.

3. Die Unterlagen sind in entscheidenden Teilen unvollständig

Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB muss zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem Öffentlichkeit und Behörden auf Ziele, Alternativen und Grundzüge der Planung noch wirksam Einfluss nehmen können. Das setzt voraus, dass die für die Abwägung maßgeblichen Grundlagen in einer nachvollziehbaren und hinreichend vollständigen Form zugänglich sind.

Der vorliegende Entwurf genügt diesem Anspruch nicht. Die Begründung verweist nach eigener Darstellung an zahlreichen Stellen darauf, dass Inhalte erst „im weiteren Verfahren“ ergänzt, geprüft oder konkretisiert würden. Nach der vorliegenden Auswertung betrifft dies mindestens 72 Hinweise auf spätere Ergänzungen bzw. Klärungen. Die fehlenden bzw. nicht abgeschlossenen Grundlagen betreffen gerade keine Nebenfragen, sondern zentrale Konflikte der Planung:

  • vollständiger Artenschutzfachbeitrag einschließlich Prüfung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG;
  • verbindliche Vermeidungs-, CEF- und Ausgleichsmaßnahmen für geschützte Arten;
  • vollständige Biotopkartierung und Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz;
  • Baumkartierung, Waldabgrenzung, Prüfung der Waldinanspruchnahme und gesicherte Waldkompensation;
  • Klärung, ob notwendige Befreiungen für gesetzlich geschützte Biotope überhaupt erteilt werden können;
  • Altlastenuntersuchung, Sanierungs- und Entsorgungskonzept;
  • Entwässerungs- und Grundwasserkonzept einschließlich Auswirkungen von Baugruben, Tief- bzw. Sockelgaragen und bauzeitlichen Grundwasserhaltungen;
  • abschließendes Verkehrs- und Erschließungskonzept einschließlich verbindlicher Regelungen für Carlsgarten und einer gesicherten ÖPNV-Erschließung;
  • belastbare Lärmuntersuchung für Verkehr, Sport, Pferdesport und Veranstaltungen einschließlich der Folgen für bestehende und neue Nutzungen;
  • vollständiges Denkmalverträglichkeitsgutachten;
  • verbindliche Regelungen des städtebaulichen Vertrags zu Lärm, sozialer Infrastruktur, Folgekosten, Wohnraumförderung und Nutzungsbeschränkungen.

Die gegenwärtige Beteiligung kann sich folglich nur auf den heute vorliegenden, unvollständigen Teil der Planungsunterlagen beziehen. Sie kann eine Beteiligung zu später nachgereichten Gutachten, Vertragsinhalten oder Konfliktlösungen nicht ersetzen. Eine wirksame Abwägung ist erst möglich, wenn alle zentralen Informationen öffentlich zugänglich sind und die Konsequenzen für die Planungsalternativen erkennbar werden.

Daraus folgt zwingend: Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und nach Überarbeitung der Planung ist eine erneute frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Soweit die Gemeinde an der bisherigen Zielsetzung festhält, muss diese Beteiligung ausdrücklich auch die Frage umfassen, ob statt eines Bauquartiers die Alternative „Domäne Karlshorst“ verfolgt wird. Bis dahin ist das Verfahren in seiner derzeitigen, auf Wohn- und Gewerbebau ausgerichteten Form einzustellen.

4. Beschränkte Veranstaltungen schwächen den Sozialraum

Die Trabrennbahn ist nicht nur eine Sportanlage. Sie ist ein tatsächlich genutzter sozialer, kultureller und öffentlicher Ort. Renntage, Familienangebote, Märkte, Messen, Street-Food-Veranstaltungen, Flohmärkte und weitere Veranstaltungen ziehen Menschen aus Karlshorst, Lichtenberg und Berlin an. Sie schaffen Begegnung, niedrigschwellige Freizeitangebote, kulturelle Teilhabe und Öffentlichkeit. Sie tragen zugleich zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Standorts bei.

Der Plan stellt diese Funktion nicht verlässlich sicher. Wegen der heranrückenden Wohnbebauung soll die Außenveranstaltungsnutzung in der Nacht eingeschränkt werden. Freiluftveranstaltungen mit Beschallung sind nur unter engen Voraussetzungen und vor allem tagsüber vorgesehen; die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen soll zusätzlich über betriebliche Beschränkungen im städtebaulichen Vertrag abgesichert werden.

Das trifft gerade die gut besuchten und für den Standort wirtschaftlich relevanten Formate. Veranstaltungen benötigen in der Praxis häufig Aufbau-, Abbau- und Betriebszeiten, die über enge Tagesfenster hinausreichen. Sie benötigen außerdem Gestaltungsfreiheit bei Beschallung, Besucherlenkung, Logistik und Sicherheit. Werden diese Spielräume durch die neue Wohnnachbarschaft dauerhaft eingeschränkt, verlieren bestehende Veranstaltungsformate ihre Durchführbarkeit oder Wirtschaftlichkeit.

Die Folge wäre eine Schwächung des Sozialraums:

  • weniger frei zugängliche und gemeinschaftsbildende Veranstaltungen;
  • weniger kulturelle und sportliche Angebote für unterschiedliche Alters- und Einkommensgruppen;
  • Verlust eines identitätsstiftenden öffentlichen Ortes;
  • wirtschaftliche Schwächung der Rennbahn und der übrigen standortbezogenen Nutzungen;
  • zunehmender Druck, Flächen oder Gebäude noch stärker kommerziell zu verwerten.

Der Entwurf verspricht eine Öffnung für Kultur und Freizeit, schafft aber zugleich die planungsrechtlichen Voraussetzungen, diese Nutzung durch Wohnschutzansprüche einzuschränken. Dieser Widerspruch ist im Plan nicht aufgelöst. Der Veranstaltungsbetrieb muss daher als eigenständiger öffentlicher Belang behandelt werden. Seine gegenwärtige Nutzung, seine wirtschaftliche Bedeutung und seine erforderlichen Betriebszeiten sind zu erheben und vor einer Wohnbauentscheidung verbindlich zu sichern.

5. Pferdesport, Reittherapie und Freiflächen werden nicht verlässlich geschützt

Die Festsetzung von Sondergebieten garantiert noch keinen wirksamen Schutz des Pferdesports. Der Entwurf lässt in den Sondergebieten umfangreiche bauliche Nutzungen, Nebenanlagen, Stellplätze, Logistik und Lagerung zu. Im Sondergebiet SO 1 sind zudem weitreichende Nutzungen bis hin zu bestimmten Vergnügungsstätten zulässig. Für SO 2 und SO 3 wird teilweise auf einschränkende Baugrenzen verzichtet; die überbaubare Grundstücksfläche ist dort im Grundsatz mit der jeweiligen Gebietsfläche deckungsgleich.

Damit bleiben zentrale Fragen unbeantwortet: Welche Flächen bleiben dauerhaft frei? Wo liegen Koppeln, Ausläufe, Ruhebereiche und Trainingswege? Wie werden die Betriebsabläufe geschützt? Wie werden neue Konflikte durch Verkehr, Veranstaltungen, Sportanlagen und Wohnnutzung ausgeschlossen? Ohne parzellenscharfe Sicherung besteht die Gefahr, dass gerade die für Pferdehaltung wesentlichen Freiflächen schrittweise für Gebäude, Stellplätze oder Nebenanlagen in Anspruch genommen werden.

Die langfristige Sicherung des Pferdesports verlangt nicht zusätzliche Verdichtungsreserven, sondern eindeutig geschützte, ruhige und funktionsfähige Flächen. Dies gilt in besonderem Maß für die Reittherapie und inklusive Angebote, deren Erfolg auf sicheren, verlässlichen und störungsarmen Rahmenbedingungen beruht.

6. Natur, Wasser, Boden und Denkmal bedürfen des Vorrangs des Erhalts

Das Areal besitzt hohe ökologische und denkmalpflegerische Bedeutung. Rohrlake, Feuchtbereiche, Trockenlebensräume, Magerrasen, Gehölze, Waldflächen, Koppeln und offene Freiflächen bilden einen zusammenhängenden Freiraum und Biotopverbund. Im Gebiet wurden unter anderem Heldbock, Zauneidechsen, Fledermäuse, Schwalben und Rote Waldameisen festgestellt. Zugleich liegt der Geltungsbereich im Wasserschutzgebiet Wuhlheide-Kaulsdorf und ist als Altlastenverdachtsfläche registriert.

Die Entwurfsunterlagen stellen Schutzmaßnahmen in Aussicht, lassen aber erhebliche Eingriffe und die Notwendigkeit späterer Befreiungen bzw. Genehmigungen offen. Dachbegrünung, neue Bäume oder technische Regenwasserbewirtschaftung sind keine funktionsgleichen Ersatzmaßnahmen für den Verlust gewachsener Biotope, Wald- und Feuchtstrukturen. Der wirksamste Schutz von Klima, Wasser und Biodiversität liegt im Erhalt der vorhandenen unversiegelten Flächen.

Auch das Denkmalensemble ist nicht auf einzelne Baukörper reduzierbar. Tribüne, Rundstall, Alte Waage, Nordeingang, Geläuf, Freiflächen und Sichtbeziehungen bilden einen historischen Gesamtzusammenhang. Neue verdichtete Bebauung kann diese Wirkung und die künftige Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigen. Ein belastbares Denkmalpflege- und Nutzungskonzept muss daher vor jeder abschließenden Entscheidung vorliegen.

III. Schlussfolgerung

Der Bebauungsplan-Entwurf 11-178 ist in seiner gegenwärtigen Form nicht abwägungsreif. Er erzeugt bereits eine Bauerwartungshaltung, obwohl wesentliche Fachfragen und die grundsätzliche Standortentscheidung offen sind. Er schafft einen strukturell unauflösbaren Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Hauptverkehrsstraße, Pferdesport und Veranstaltungen. Er verlagert zentrale Konflikte in spätere Gutachten, Verträge, Genehmigungen und Befreiungsentscheidungen. Und er gefährdet einen heute lebendigen sozialen, kulturellen und sportlichen Ort, indem gerade die gut besuchten Veranstaltungen künftig beschränkt oder wirtschaftlich unmöglich werden können.

Der Verein Karlshorst e. V. fordert deshalb die Einstellung des auf Wohn- und Gewerbebebauung gerichteten Planverfahrens in der vorliegenden Form. Nach vollständiger Klärung und Offenlegung sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen ist eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem überarbeiteten und ergebnisoffenen Entwurf durchzuführen. Dieser muss die Alternative einer „Domäne Karlshorst“ gleichrangig prüfen: als dauerhaft öffentlicher Ort für Grün, Pferdesport, Reittherapie, Natur, Kultur, Bildung, Veranstaltungen, Freizeit und soziale Teilhabe – ohne neue Wohn- und Gewerbegebiete im Geltungsbereich.

Wir beantragen, diese Stellungnahme vollständig zu den Verfahrensakten zu nehmen, jeden Antrag und jeden Einwendungspunkt einzeln abzuwägen und die Behandlung der Stellungnahme im weiteren Verfahren nachvollziehbar öffentlich zu dokumentieren.

Dr. Götz Frommer

Vorsitzender

Karlshorst e.V.
Oskarstrasse 6
10318 Berlin
+49 30 5086054

info@karlshorst.de

www.karlshorst.de