Bodenbelastung
Das ganze Gebiet weise Schadstoffbelastungen auf. Durch die Entsiegelung
entstünden Gefahren für das Grundwasser. Im Gutachten würden weitere
Untersuchungen empfohlen und der Austausch des Bodens empfohlen.
(Bürger/in 5)
ABWÄGUNG:
Weitere Untersuchungen und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen sind
innerhalb der Baugenehmigungsverfahren abschließend zu klären. Mit der
bedingten textlichen Festsetzung Nr. 27 ist auf zahlreichen Flächen die festgesetzte
Nutzung bis zur Bestätigung der Bodensanierung durch die zuständige
Bodenschutzbehörde unzulässig. Die Versickerung von Regenwasser auf Altlasten-
und Altlastenverdachtsflächen sowie im Wasserschutzgebiet ist generell
genehmigungspflichtig. Auch hier ist daher im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens ein Gefährdungsrisiko für das Grundwasser
nachweislich auszuschließen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Planung sollte überarbeitet und in den Gebieten, in denen trotz des teils
vorhandenen Torfhorizonts ein Restrisiko für eine unerwünschte
Schadstoffverfrachtung in das Grundwasser besteht, nicht gebaut werden.
(Bürger/in 5)
ABWÄGUNG:
Der Torfhorizont befindet sich innerhalb der eiszeitlichen Rinne südlich und
westlich des Hönower Wiesenwegs, außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans 11-47ba. Die Belastung des Auffüllungshorizonts im Plangebiet
11-47ba wird als weitaus geringer eingeschätzt als im o.g. Bereich.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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