Fahrradinfrastruktur
Es sei wichtig, eine optimale Fahrradinfrastruktur zu schaffen. Der Verlegung der
Wendemöglichkeit der Straßenbahn werde widersprochen, da diese die
Fahrradstraße verbauen und eine schwierige Verkehrssituation schaffen würde.
(Bürger/in 4)
Hönower Wiesenweg, Trautenauer Straße und Hegemeisterweg erhielten keine
Fahrradwege. Auch innerhalb des Plangebiets blieben Fahrradfahrer
unberücksichtigt.
(Bürger/innen 9, 10)
Wo sollen die geplanten sicheren Radwege langführen?
(Bürger/in 11)
ABWÄGUNG:
Das Ziel der Schaffung einer optimalen Fahrradinfrastruktur wird uneingeschränkt
geteilt. Gegenstand des Bebauungsplans und des mit den Investoren
geschlossenen städtebaulichen Vertrags ist daher die Schaffung einer
durchgehenden Raderschließung auf der Nord-Süd-Achse des neuen Quartiers bis
zum Blockdammweg, die lichtsignalisierte Führung der Radfahrer über den
Blockdammweg zur bestehenden Blockdammbrücke sowie der Anschluss an die
Radverkehrsanlagen im Bereich Blockdammweg einschließlich Weiterführung bis
zur Trautenauer Straße. Für die Planstraßen, den Hönower Wiesenweg sowie die
Trautenauer Straße ist Tempo 30 vorgesehen. Die Anlage gesonderter Anlagen für
den Radverkehr ist hier nicht erforderlich. Der Hegemeisterweg ist nicht Bestandteil
des Plangebiets. Die Wendemöglichkeit der Straßenbahn wird nicht „verlegt“.
Vielmehr bestehen Überlegungen zur Ermöglichung der Taktverdichtung eine neue
Kehranlage im Bereich des alten Blockdammwegs I Wandlitzstraße einzurichten.
Die o. g. Kehranlage wird die Radwegeverbindung nicht verbauen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es gäbe den Bürgervorschlag, die Wandlitzstraße und den Traberweg als
Fahrradwege auszubauen.
(Bürger/in 4)
ABWÄGUNG:
Weder ein etwaiger Ausbau der Wandlitzstraße noch des Traberwegs als
Fahrradwege sind Gegenstand dieses Bebauungsplan-Verfahrens.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Breite der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgänger- und
Radfahrerbereich“ sei mit 3,80 m (3,50 m) geplant. Gemäß der AV Geh- und
Radwege sollen selbstständig geführte gemeinsame Geh- und Radwege 4,00 m
breit sein.
(SenStadtWohn Z MI 1).
ABWÄGUNG:
Die in der AV Geh- und Radwege benannte Breite stellt einen Sollwert dar, von dem
im Einzelfall abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall führen zwei in einer
Entfernung von nur ca. 11 m parallel geführte Wege von Nord nach Süd durch die
öffentliche Parkanlage. Sofern erforderlich, wäre später auch die Beschilderung
eines Wegs als Radweg und des anderen Wegs als Gehweg möglich. An der
Planung wird daher unverändert festgehalten.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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