Übergeordnete Planungen
Der Bereich sei im FNP als W 2 mit einer GFZ bis 1,5 vorgesehen. ln den einzelnen
Baugebieten bewege sich die GFZ jedoch zwischen Werten von 1,52 bis 2,17.
(Bürger/innen 9,10)
ABWÄGUNG:
Wie in der Begründung dargelegt, sind auch die im Bereich der Wohnbauflächen
geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus dem FNP Berlin
(Wohnbaufläche W 2 mit einer GFZ bis 1,5) entwickelbar. Gemäß den
Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen
sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP), Punkt 2.3 sind
die Dichtestufen des FNP bezogen auf die tatsächlich festzusetzenden Baugebiete
„grundsätzlich als Orientierungswerte für Obergrenzen zu betrachten.
Überschreitungen, die sich aus der internen städtebaulichen Gliederung ergeben,
bleiben davon unberührt, wenn das der Wohnbaufläche zugeordnete
Nutzungsmaß insgesamt gewahrt bleibt.“ Dies ist vorliegend der Fall. Die im
Bereich der W 2-Flächen vorgesehene Dichte basiert zudem auf einem
begründeten städtebaulichen Konzept.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Grundstücke seien im bisherigen „StEP Industrie und Gewerbe“ noch als
Flächenpotenziale, die vorrangig in Anspruch genommen werden sollen,
gekennzeichnet. Durch die Umwidmung zu Wohnzwecken würden diese Fläche der
Gewerbenutzung dauerhaft entzogen werden. Auf eine Umwidmung sei zu
verzichten.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Mit der am 12. Februar 2016 öffentlich
bekanntgemachten FNP-Änderung „Karlshorst West / Blockdammweg
(Lichtenberg), lfd. Nr. 03/14“ stellt der FNP nunmehr nur noch unmittelbar entlang
des Blockdammwegs gewerbliche Bauflächen dar. Für den südlichen Bereich des
Plangebiets stellt der FNP ein neues Wohnquartier sowie einen übergeordneten
Grünzug dar. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP zu entwickeln. Der 2011 vom
Senat von Berlin beschlossene StEP Industrie und Gewerbe wird gegenwärtig
aktualisiert.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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