Hönower Wiesenweg
Der zwischen Blockdammweg und Trautenauer Straße gelegene Abschnitt des
Hönower Wiesenwegs sei derzeit zur Aufnahme größerer Verkehrsmengen und
größerer Fahrzeuge nicht geeignet. Die im Bebauungsplan vorgegebene Lösung sei
unklar in der Perspektive.
(Bürger/in 8)
Der Hönower Wiesenweg lasse sich wegen teilweise privater Bebauung nicht
durchgängig verbreitern. Dies werde die Leistungsfähigkeit deutlich
beeinträchtigen. Wenn die Autofirma nicht verkaufe, scheitere die
Verkehrserschließung.
(Bürger/in 9, 10, 13, 18)
ABWÄGUNG:
Zur leistungsfähigen Anbindung des Plangebiets ist eine Aufweitung des
Straßenquerschnitts des Hönower Wiesenwegs auf 15,25 m vorgesehen. Die
geplante Aufweitung soll ausschließlich auf der östlichen bzw. nördlichen Seite
erfolgen, da die Erweiterungsflächen auf dieser Seite – mit Ausnahme des
Abschnitts entlang des GE 1 – im Eigentum des Investors Bonava und des Landes
Berlin liegen. Auf dem in die Straßenverkehrsfläche einbezogenen Flurstück 108
der Flur 211, das sich im Fachvermögen des Bezirks befindet, hat der Eigentümer
des angrenzenden Grundstücks das Recht, den dort vorhandenen Überbau zu
erhalten. Der Investor Bonava verpflichtet sich im Rahmen des städtebaulichen
Vertrags, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Überbau zu beseitigen. Ebenso wird
für den Ausbau des Hönower Wiesenwegs eine kleine Teilfläche (242 m²) des in
Privateigentum befindlichen Flurstücks 47 der Flur 211 benötigt. Auch bezüglich
dieses Flurstücks verpflichtet sich der Investor alles ihm Zumutbare zu tun, um
diese Teilfläche anzukaufen und anschließend auf Berlin zu übertragen. Soweit bzw.
solange der o. g. Überbau nicht beseitigt werden kann bzw. für die o. g. Teilfläche
des Flurstücks 47 die eigentumsrechtliche Berechtigung zur Herstellung der
vollständigen Straße nicht vorliegt, verpflichtet sich der Investor im städtebaulichen
Vertrag, den Hönower Wiesenweg in diesen Bereichen zunächst als Provisorium
herzustellen.
Gemäß Straßen- und Grünflächenamt ist eine temporäre Erschließungslösung bei
einem Mindestquerschnitt von 8,2 m, der an allen Stellen gegeben ist bzw.
überschritten wird, realisierbar. Ungeachtet dessen stellt dies nur eine temporäre
Lösung dar, die mit einem erheblichen Komfortverlust für den Fußgängerverkehr
einhergeht, keine Realisierung eines für eine Buslinienführung im Hönower
Wiesenweg ausreichende Straßenbreite sicherstellt und auch keine durchgängig
einheitliche Gestaltung ermöglicht. Daher erfolgt auch für den in Rede stehenden
Bereich die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche.
Der Eingriff in das Grundstück wird auch in Würdigung der verfassungsrechtlich
geschützten Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des öffentlichen
Erschließungserfordernisses als verhältnismäßig angesehen. Da auch ein
Provisorium die Realisierung von zwei Richtungsfahrbahnen und eine Aufweitung
des Knotenpunktbereichs ermöglicht, kommt es bei notwendig werdender
Realisierung eines solchen zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die am nördlichen Ende des Hönower Wiesenwegs für dessen Ausbau notwendigen
Flächen befänden sich in privatem Eigentum. Die den Ausbau behindernde
Kfz-Halle stelle eine nach § 912 Absatz 1 BGB zu duldende Bebauung dar. Es sei
2015 protokolliert worden, dass der Fachbereich Stadtplanung mit dem Investor
eine Lösung suche, die im Kern im Neubau der Kfz-Halle auf dem östlich an den
Blockdammweg 32-36 angrenzenden Grundstück des Investors bestehe. Es sei nicht
ersichtlich, warum dies nicht umgesetzt, kein entsprechendes Angebot durch die
Bonava vorgelegt und damit keine Problemlösung erreicht worden sei.
(Bürger/in 9, 10)
ABWÄGUNG:
Anders als in der Stellungnahme dargestellt, wurde die vorgetragene
Lösungsvariante vom Grundstückseigentümer Blockdammweg 32/36 selbst ins
Gespräch gebracht. Der Fachbereich Stadtplanung hat lediglich mitgeteilt, zu
„versuchen, in diese Richtung gegenüber dem Investor hinzuwirken“. Da das Land
Berlin nicht über die maßgeblichen Flächen verfügt, kann es selbst dem
Grundstückseigentümer auch kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Nach
dem Kenntnisstand des Plangebers hat die Bonava (seinerzeit NCC) dem
Grundstückseigentümer jedoch stattdessen im Februar 2016 ein mit einer
Werkstatt und einem Wohngebäude bebautes Ersatzgrundstück in räumlicher
Nähe angeboten. Das Angebot erfolgte mündlich und führte zu keiner Einigung. Im
Februar 2019 (ergänzt im April 2019) hat die Bonava ein schriftliches Angebot zum
Erwerb der für die Straßenverkehrsfläche benötigten Teilfläche des Flurstücks 47
der Flur 211 sowie der Beseitigung des Überbaus unterbreitet.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Eigentümern mit Enteignung zu bedrohen, wenn der Investor brachial verdichtend
ein nicht realisierbares Projekt bauen möchte, sei nicht rechtsstaatlich.
(Bürger/in 9, 10)
ABWÄGUNG:
Das Land Berlin strebt einen freihändigen Erwerb der benötigten Teilfläche des
Flurstücks 47 der Flur 211 sowie eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung des
Überbaus auf dem Flurstück 108 mit dem Eigentümer an. Im städtebaulichen
Vertrag hat sich der Investor Bonava verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um
die für die Erschließung erforderliche Teilfläche anzukaufen und anschließend auf
Berlin zu übertragen bzw. den vorhandenen Überbau zu beseitigen. Das Instrument
der Enteignung gemäß §§ 85ff. BauGB kommt allenfalls in Betracht, wenn ein
freihändiger Erwerb scheitert und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 87
BauGB vorliegen. Auch die Entziehung des obligatorischen Rechts zum Besitz nach
§ 86 Absatz 1 Nummer 3 BauGB und die Entziehung des Duldungsrechts nach § 86
Absatz 1 Nummer 2 BauGB kommt allenfalls als ultima ratio in Betracht.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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