Ergebnisse Beteiligung B-Plan Parkstadt

ErgebnisseErschließungHönower Wiesenweg 
Hönower Wiesenweg
Der zwischen Blockdammweg und Trautenauer Straße gelegene Abschnitt des Hönower Wiesenwegs sei derzeit zur Aufnahme größerer Verkehrsmengen und größerer Fahrzeuge nicht geeignet. Die im Bebauungsplan vorgegebene Lösung sei unklar in der Perspektive.
(Bürger/in 8)
Der Hönower Wiesenweg lasse sich wegen teilweise privater Bebauung nicht durchgängig verbreitern. Dies werde die Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigen. Wenn die Autofirma nicht verkaufe, scheitere die Verkehrserschließung.
(Bürger/in 9, 10, 13, 18)
ABWÄGUNG:
Zur leistungsfähigen Anbindung des Plangebiets ist eine Aufweitung des Straßenquerschnitts des Hönower Wiesenwegs auf 15,25 m vorgesehen. Die geplante Aufweitung soll ausschließlich auf der östlichen bzw. nördlichen Seite erfolgen, da die Erweiterungsflächen auf dieser Seite – mit Ausnahme des Abschnitts entlang des GE 1 – im Eigentum des Investors Bonava und des Landes Berlin liegen. Auf dem in die Straßenverkehrsfläche einbezogenen Flurstück 108 der Flur 211, das sich im Fachvermögen des Bezirks befindet, hat der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks das Recht, den dort vorhandenen Überbau zu erhalten. Der Investor Bonava verpflichtet sich im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Überbau zu beseitigen. Ebenso wird für den Ausbau des Hönower Wiesenwegs eine kleine Teilfläche (242 m²) des in Privateigentum befindlichen Flurstücks 47 der Flur 211 benötigt. Auch bezüglich dieses Flurstücks verpflichtet sich der Investor alles ihm Zumutbare zu tun, um diese Teilfläche anzukaufen und anschließend auf Berlin zu übertragen. Soweit bzw. solange der o. g. Überbau nicht beseitigt werden kann bzw. für die o. g. Teilfläche des Flurstücks 47 die eigentumsrechtliche Berechtigung zur Herstellung der vollständigen Straße nicht vorliegt, verpflichtet sich der Investor im städtebaulichen Vertrag, den Hönower Wiesenweg in diesen Bereichen zunächst als Provisorium herzustellen.
Gemäß Straßen- und Grünflächenamt ist eine temporäre Erschließungslösung bei einem Mindestquerschnitt von 8,2 m, der an allen Stellen gegeben ist bzw. überschritten wird, realisierbar. Ungeachtet dessen stellt dies nur eine temporäre Lösung dar, die mit einem erheblichen Komfortverlust für den Fußgängerverkehr einhergeht, keine Realisierung eines für eine Buslinienführung im Hönower Wiesenweg ausreichende Straßenbreite sicherstellt und auch keine durchgängig einheitliche Gestaltung ermöglicht. Daher erfolgt auch für den in Rede stehenden Bereich die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche.
Der Eingriff in das Grundstück wird auch in Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen unter Berücksichtigung des öffentlichen Erschließungserfordernisses als verhältnismäßig angesehen. Da auch ein Provisorium die Realisierung von zwei Richtungsfahrbahnen und eine Aufweitung des Knotenpunktbereichs ermöglicht, kommt es bei notwendig werdender Realisierung eines solchen zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die am nördlichen Ende des Hönower Wiesenwegs für dessen Ausbau notwendigen Flächen befänden sich in privatem Eigentum. Die den Ausbau behindernde Kfz-Halle stelle eine nach § 912 Absatz 1 BGB zu duldende Bebauung dar. Es sei 2015 protokolliert worden, dass der Fachbereich Stadtplanung mit dem Investor eine Lösung suche, die im Kern im Neubau der Kfz-Halle auf dem östlich an den Blockdammweg 32-36 angrenzenden Grundstück des Investors bestehe. Es sei nicht ersichtlich, warum dies nicht umgesetzt, kein entsprechendes Angebot durch die Bonava vorgelegt und damit keine Problemlösung erreicht worden sei.
(Bürger/in 9, 10)
ABWÄGUNG:
Anders als in der Stellungnahme dargestellt, wurde die vorgetragene Lösungsvariante vom Grundstückseigentümer Blockdammweg 32/36 selbst ins Gespräch gebracht. Der Fachbereich Stadtplanung hat lediglich mitgeteilt, zu „versuchen, in diese Richtung gegenüber dem Investor hinzuwirken“. Da das Land Berlin nicht über die maßgeblichen Flächen verfügt, kann es selbst dem Grundstückseigentümer auch kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Nach dem Kenntnisstand des Plangebers hat die Bonava (seinerzeit NCC) dem Grundstückseigentümer jedoch stattdessen im Februar 2016 ein mit einer Werkstatt und einem Wohngebäude bebautes Ersatzgrundstück in räumlicher Nähe angeboten. Das Angebot erfolgte mündlich und führte zu keiner Einigung. Im Februar 2019 (ergänzt im April 2019) hat die Bonava ein schriftliches Angebot zum Erwerb der für die Straßenverkehrsfläche benötigten Teilfläche des Flurstücks 47 der Flur 211 sowie der Beseitigung des Überbaus unterbreitet.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Eigentümern mit Enteignung zu bedrohen, wenn der Investor brachial verdichtend ein nicht realisierbares Projekt bauen möchte, sei nicht rechtsstaatlich.
(Bürger/in 9, 10)
ABWÄGUNG:
Das Land Berlin strebt einen freihändigen Erwerb der benötigten Teilfläche des Flurstücks 47 der Flur 211 sowie eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung des Überbaus auf dem Flurstück 108 mit dem Eigentümer an. Im städtebaulichen Vertrag hat sich der Investor Bonava verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um die für die Erschließung erforderliche Teilfläche anzukaufen und anschließend auf Berlin zu übertragen bzw. den vorhandenen Überbau zu beseitigen. Das Instrument der Enteignung gemäß §§ 85ff. BauGB kommt allenfalls in Betracht, wenn ein freihändiger Erwerb scheitert und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 87 BauGB vorliegen. Auch die Entziehung des obligatorischen Rechts zum Besitz nach § 86 Absatz 1 Nummer 3 BauGB und die Entziehung des Duldungsrechts nach § 86 Absatz 1 Nummer 2 BauGB kommt allenfalls als ultima ratio in Betracht.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019