Planstraßen
Es fehle die durchgehende Anlegung von breiten Gehwegen, Radwegen und
öffentlichen Parkplätzen.
(Bürger/in 1, 13)
ABWÄGUNG:
Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Mit den
vorgesehenen Straßenquerschnitten ist die Herstellung von ausreichend breiten
Gehwegen sowie von Stellplätzen möglich. Für die Planstraßen, den Hönower
Wiesenweg sowie die Trautenauer Straße ist Tempo 30 vorgesehen. Die
Herstellung gesonderter Radverkehrsanlagen ist hier nicht erforderlich.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Gemäß AV Geh- und Radwege solle die Breite von straßenbegleitenden Gehwegen
mindestens 2,50 m betragen. Die Gehwege des Plangebiets seien teilweise nur 2,25
m breit.
(SenStadtWohn Z MI 1)
ABWÄGUNG:
Die in der AV Geh- und Radwege benannte Breite stellt einen Sollwert dar, von dem
im Einzelfall abgewichen werden kann. Der Mindestwert beläuft sich auf 2,0 m. Die
Straßenquerschnitte wurden mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Im
Übrigen ist die Einteilung der Straßenverkehrsflächen nicht Gegenstand der
Festsetzungen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es sollten keine Privatstraßen, sondern nur öffentliche Straßen geplant werden.
(Bürger/innen 13, 14)
Alle Planstraßen sollten öffentlich gewidmet sein, damit eine Umverteilung des
Verkehrs durch Zufahrtsbeschränkungen unterbleibt.
(Bürger/in 9, 10)
ABWÄGUNG:
Es ist die Festsetzung der Planstraßen A, E und F als öffentliche und der Planstraßen
B, C, D und G als private Straßen geplant. Mit den Festsetzungen wird ein
Grundgerüst aus öffentlichen Straßen geschaffen. Darüber hinaus setzt der
Bebauungsplan in der Nord-Süd-Achse eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung und in Ost-West-Richtung einen öffentlichen Grünzug fest. Die
geplanten Festsetzungen sind unter Berücksichtigung des öffentlichen
Erschließungserfordernisses und der privaten Belange der Eigentümer/Investoren
als verhältnismäßig anzusehen. Selbst wenn es zu Zufahrtsbeschränkungen im
Bereich der privaten Straßen käme, ist nicht mit einer maßgeblichen Umverteilung
des Verkehrs zu rechnen, da diesen keine Sammelfunktion zukommt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
(Neu geplante) Straßen und Wege müssen so befestigt sein, dass sie von
Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 26 t und einer max. Einzelachslast von
11,5 t dauernd benutzt werden könnten. Die erforderliche Mindestbreite betrage
3,55 m. Zufahrtswege von über 15 m Länge würden einen Wendeplatz von mind.
25 m Durchmesser erfordern.
(BSR)
ABWÄGUNG:
Die benannte Mindestbreite wird überall eingehalten. Eine Errichtung von
Stichstraßen mit Wendeanlagen ist nicht vorgesehen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers sei im Rahmen der weiteren
Planung zu konkretisieren. Die Straßenquerschnitte seien ggf. anzupassen.
(SenStadtWohn Z MI 1)
ABWÄGUNG:
Eine Anpassung von Straßenquerschnitten ist nicht erforderlich.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es werde darauf hingewiesen, dass die Straßenbreiten nur dann ausreichen, wenn
die Straßenentwässerung in herkömmlicher Form mittels R-Kanäle erfolge und
nicht mit Mulden-Rigolen-Systemen.
(Li SGA II)
ABWÄGUNG:
Der Hinweis ist nicht für alle Straßen zutreffend. Vielmehr ist in den Planstraßen A
und F eine Muldenversickerung geplant. Die hierfür erforderlichen Straßenbreiten
wie auch die Vorplanung der Straßen wurden mit dem SGA abgestimmt und finden
im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf ihren Niederschlag. Für weitere
Planstraßen – wie die privaten Planstraßen B, C und D – ist gemäß Vorplanung die
Entwässerung mittels sog. Tiefbeeten vorgesehen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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