Ergebnisse Beteiligung B-Plan Parkstadt

ErgebnisseWohnraum 
Wohnraum
Unter Berücksichtigung der Errichtung von Staffelgeschossen sei die berechnete Anzahl an förderfähig zu errichtenden Wohnungen mit WBS zu gering angesetzt.
(Bürger/innen 9, 10, 13)
ABWÄGUNG:
Die Quote für die zu schaffenden förderfähig zu errichtenden bzw. mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen orientiert sich gemäß dem „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ an der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen Geschossfläche. Da die textlichen Festsetzungen für diese keine Mitrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen vorsehen, fließen die Flächen von etwaigen Staffelgeschossen auch nicht in die Berechnung ein. Die Wohnungsbauleitstelle hat dieses Vorgehen mit E-Mail vom 14. Januar 2019 nochmals bestätigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die WBS-Wohnungen seien nicht auf das gesamte Plangebiet verteilt, sondern würden sich auf die WA 7 und WA 9 konzentrieren. Damit werde der sozialen Segregation Vorschub geleistet und das Planungsziel verfehlt.
(Bürger/innen 9, 10, 13)
ABWÄGUNG:
Die Sicherstellung sozial gemischter Bevölkerungsstruktur in den Stadtteilen bedeutet nicht, dass diese innerhalb jedes Blockes oder gar jedes Gebäudes gegeben sein muss. Letzteres ist für die Umsetzung des Planvorhabens und die spätere Bewirtschaftung der Bestände weder praktikabel noch den privaten Eigentümern gegenüber angemessen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die geforderten 25 % Wohnungen mit WBS hätten keine garantierten (Tiefgaragen) Parkplätze.
(Bürger/in 13)
ABWÄGUNG:
Einen Anspruch auf einen Tiefgaragenplatz von Mietern gibt es generell nicht.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es werde nicht darüber informiert, wie lange die Mietpreisbindung für die mietpreisbegrenzten Wohnungen gilt. Die soziale Mischung könne nur gewährleistet werden, wenn längerfristige Mietpreisbindungen bzw. unbefristete Mietpreisbindungen umgesetzt werden.
(Bürger/innen 19a)
ABWÄGUNG:
Die Bindungsfrist für die mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen beläuft sich gemäß dem geschlossenen städtebaulichen Vertrag auf 20 Jahre. Gemäß den neuen Förderbestimmungen ist der Vertrag im weiteren Verfahren dahingehend zu ändern, als dass die Frist auf die neu geltenden 30 Jahre erhöht wird.
ERGEBNIS: Ergänzung vertraglicher Regelungen; keine Planänderung.
Der Anteil der Eigentumswohnungen sollte reduziert werden.
(Bürger/innen 12, 19a)
ABWÄGUNG:
Regelungen zum Anteil an Miet- / Eigentumswohnungen sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplans.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019