Wohnraum
Unter Berücksichtigung der Errichtung von Staffelgeschossen sei die berechnete
Anzahl an förderfähig zu errichtenden Wohnungen mit WBS zu gering angesetzt.
(Bürger/innen 9, 10, 13)
ABWÄGUNG:
Die Quote für die zu schaffenden förderfähig zu errichtenden bzw. mietpreis- und
belegungsgebundenen Wohnungen orientiert sich gemäß dem „Berliner Modell
der kooperativen Baulandentwicklung“ an der im Bebauungsplan festgesetzten
zulässigen Geschossfläche. Da die textlichen Festsetzungen für diese keine
Mitrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen vorsehen,
fließen die Flächen von etwaigen Staffelgeschossen auch nicht in die Berechnung
ein. Die Wohnungsbauleitstelle hat dieses Vorgehen mit E-Mail vom 14. Januar
2019 nochmals bestätigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die WBS-Wohnungen seien nicht auf das gesamte Plangebiet verteilt, sondern
würden sich auf die WA 7 und WA 9 konzentrieren. Damit werde der sozialen
Segregation Vorschub geleistet und das Planungsziel verfehlt.
(Bürger/innen 9, 10, 13)
ABWÄGUNG:
Die Sicherstellung sozial gemischter Bevölkerungsstruktur in den Stadtteilen
bedeutet nicht, dass diese innerhalb jedes Blockes oder gar jedes Gebäudes
gegeben sein muss. Letzteres ist für die Umsetzung des Planvorhabens und die
spätere Bewirtschaftung der Bestände weder praktikabel noch den privaten
Eigentümern gegenüber angemessen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die geforderten 25 % Wohnungen mit WBS hätten keine garantierten
(Tiefgaragen) Parkplätze.
(Bürger/in 13)
ABWÄGUNG:
Einen Anspruch auf einen Tiefgaragenplatz von Mietern gibt es generell nicht.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es werde nicht darüber informiert, wie lange die Mietpreisbindung für die
mietpreisbegrenzten Wohnungen gilt. Die soziale Mischung könne nur
gewährleistet werden, wenn längerfristige Mietpreisbindungen bzw. unbefristete
Mietpreisbindungen umgesetzt werden.
(Bürger/innen 19a)
ABWÄGUNG:
Die Bindungsfrist für die mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen
beläuft sich gemäß dem geschlossenen städtebaulichen Vertrag auf 20 Jahre.
Gemäß den neuen Förderbestimmungen ist der Vertrag im weiteren Verfahren
dahingehend zu ändern, als dass die Frist auf die neu geltenden 30 Jahre erhöht
wird.
ERGEBNIS: Ergänzung vertraglicher Regelungen; keine Planänderung.
Der Anteil der Eigentumswohnungen sollte reduziert werden.
(Bürger/innen 12, 19a)
ABWÄGUNG:
Regelungen zum Anteil an Miet- / Eigentumswohnungen sind nicht Gegenstand
eines Bebauungsplans.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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