Öffentliche Grünflächen
Die Fortführung des Grünzugs des Seeparks beschränke sich auf einen viel
schmaleren als den ursprünglich vorgesehenen Grünzug. Die Einschränkung der
ursprünglichen Breite des Grünzugs werde damit begründet, dass „die
Darstellung des Grünzugs (...) im FNP in symbolischer (!) Breite“ erfolge. Diese
Formulierung habe keinerlei Basis. Von einem Park, gar von einer „Verlängerung
des Seeparks“ könne kaum mehr gesprochen werden.
(Bürger/innen 9, 10, 18)
Der Grünzug sollte annähernd die Breite des Seeparks auf der anderen Seite der
Trautenauer Straße aufnehmen.
(Bürger/in 18)
ABWÄGUNG:
Gemäß der AV FNP sind Grünzüge im FNP von übergeordneter Bedeutung in
symbolischer Breite dargestellt, wenn übergeordnete Freiflächen durch sie
miteinander verbunden werden sollen und in der Regel (noch) keine
eigenständigen, größeren Grünflächen vorhanden sind. Im Bebauungsplan-Entwurf
wird dem FNP entsprochen. Die genaue Führung des im FNP dargestellten
Grünzugs wird aus der örtlichen Situation entwickelt. Für die Realisierung der
öffentlichen Grünfläche wird die Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen
erforderlich, die sich z. Zt. im Eigentum der Investoren befinden.
Eine größere Breite der öffentlichen Grünflächen erscheint – da der aus der
geplanten Neubebauung resultierende Bedarf durch die geplanten Parkanlagen
vollständig gedeckt wird – unangemessen und ginge mit einem großen Verlust an
Baumasse einher. Dem hingegen steht der mit den geplanten Festsetzungen
verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum unter
Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung /
Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Im Anschlussbereich zum Seepark hin
wurde der geplante Grünzug aufgeweitet, um einen gute Verknüpfung zu erreichen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
ln der vorliegenden Planung sei von den alten „Städtebaulichen Leitlinien
Karlshorst- West / Blockdammweg“ und deren Ansatz, die Grünflächen entlang
des Hohen Wallgrabens als wassergeprägten Grünzug naturnah zu gestalten und
extensiv zu bewirtschaften, so gut wie nichts erhalten geblieben. Die anfängliche
Idee, die ursprüngliche Funktion des Hohen Wallgrabens wiederaufzunehmen,
werde nicht einmal mehr diskutiert. Die ursprüngliche Planung umfänglicherer
zusammenhängender Grünflächen und einer nicht völlig zerstörten offenen
Landschaft mit dem alten Feuchtgebiet des Hohen Wallgrabens sollte wieder
aufgenommen werden.
(Bürger/innen 9, 10, 18)
ABWÄGUNG:
Die Frage, ob und in welchem Umfang bzw. in welcher Breite Flächen am Hohen
Wallgraben als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden können, sind im Rahmen
des Bebauungsplan- Verfahrens 11-47bb zu klären. Bereits im März 2011 wurde
eine Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens
erarbeitet. Diese ergab, dass eine Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des
Hohen Wallgrabens als Fließgewässer mittel- bis langfristig nicht praktikabel ist.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es gebe keinen durchgängigen Grünzug mit Radweg, der an das vorhandene
benachbarte Karlshorster Band anschließe.
(Bürger/in 13)
ABWÄGUNG:
Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gilt das Grünanlagengesetz (GrünanlG)
des Landes Berlin. Gemäß § 6 Absatz 2 GrünanlG ist das Radfahren in öffentlichen
Grün und Erholungsanlagen (nur) auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen
gestattet. Die entsprechende Ausweisung ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplan-Verfahrens.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Wege entlang der Parkanlage mit Spielplätzen sollten nur Gehwege sein und
für Radfahrende nicht zur Verfügung stehen. Auch der Wirtschaftsverkehr zu den
Parks und Spielplätzen gehöre dort nicht mit Kfz hinein.
(Bürger/in 1)
ABWÄGUNG:
Mit der Fußgänger- und Radfahrerverbindung in Verlängerung der Planstraße F
wird ein Beitrag geleistet, den nichtmotorisierten Individualverkehr kürzer und
schneller als den Kfz-Verkehr zu führen. An der Festsetzung wird festgehalten.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen müssen gepflegt und unterhalten werden.
Zu Zwecken der Pflege und Unterhaltung dieser Anlagen kann auch eine Befahrung
von Wegen durch das zuständige Fachamt erforderlich werden.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, die Wege im Seepark sowie
den Traberweg zu ertüchtigen. Der südliche Weg des Seeparks solle über die
Liepnitzstraße hinaus bis zur Treskowallee hergestellt werden.
(Bürger/in 2)
ABWÄGUNG:
Der aus der Neubebauung resultierende Bedarf an öffentlichen Grünflächen wird
vollständig innerhalb des Plangebiets gedeckt. Die Ertüchtigung von Wegen im
Seepark sowie des Traberwegs ist weder angemessen noch kann das
Bauvorhaben hierfür ursächlich herangezogen werden.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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