Ergebnisse Beteiligung B-Plan Parkstadt

ErgebnisseÖffentliche Grünflächen 
Öffentliche Grünflächen
Die Fortführung des Grünzugs des Seeparks beschränke sich auf einen viel schmaleren als den ursprünglich vorgesehenen Grünzug. Die Einschränkung der ursprünglichen Breite des Grünzugs werde damit begründet, dass „die Darstellung des Grünzugs (...) im FNP in symbolischer (!) Breite“ erfolge. Diese Formulierung habe keinerlei Basis. Von einem Park, gar von einer „Verlängerung des Seeparks“ könne kaum mehr gesprochen werden.
(Bürger/innen 9, 10, 18)
Der Grünzug sollte annähernd die Breite des Seeparks auf der anderen Seite der Trautenauer Straße aufnehmen.
(Bürger/in 18)
ABWÄGUNG:
Gemäß der AV FNP sind Grünzüge im FNP von übergeordneter Bedeutung in symbolischer Breite dargestellt, wenn übergeordnete Freiflächen durch sie miteinander verbunden werden sollen und in der Regel (noch) keine eigenständigen, größeren Grünflächen vorhanden sind. Im Bebauungsplan-Entwurf wird dem FNP entsprochen. Die genaue Führung des im FNP dargestellten Grünzugs wird aus der örtlichen Situation entwickelt. Für die Realisierung der öffentlichen Grünfläche wird die Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen erforderlich, die sich z. Zt. im Eigentum der Investoren befinden.
Eine größere Breite der öffentlichen Grünflächen erscheint – da der aus der geplanten Neubebauung resultierende Bedarf durch die geplanten Parkanlagen vollständig gedeckt wird – unangemessen und ginge mit einem großen Verlust an Baumasse einher. Dem hingegen steht der mit den geplanten Festsetzungen verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privateigentum unter Würdigung aller Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung / Dringlichkeit des öffentlichen Interesses. Im Anschlussbereich zum Seepark hin wurde der geplante Grünzug aufgeweitet, um einen gute Verknüpfung zu erreichen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
ln der vorliegenden Planung sei von den alten „Städtebaulichen Leitlinien Karlshorst- West / Blockdammweg“ und deren Ansatz, die Grünflächen entlang des Hohen Wallgrabens als wassergeprägten Grünzug naturnah zu gestalten und extensiv zu bewirtschaften, so gut wie nichts erhalten geblieben. Die anfängliche Idee, die ursprüngliche Funktion des Hohen Wallgrabens wiederaufzunehmen, werde nicht einmal mehr diskutiert. Die ursprüngliche Planung umfänglicherer zusammenhängender Grünflächen und einer nicht völlig zerstörten offenen Landschaft mit dem alten Feuchtgebiet des Hohen Wallgrabens sollte wieder aufgenommen werden.
(Bürger/innen 9, 10, 18)
ABWÄGUNG:
Die Frage, ob und in welchem Umfang bzw. in welcher Breite Flächen am Hohen Wallgraben als öffentliche Parkanlage festgesetzt werden können, sind im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens 11-47bb zu klären. Bereits im März 2011 wurde eine Machbarkeitsstudie zur Freilegung und Renaturierung des Hohen Wallgrabens erarbeitet. Diese ergab, dass eine Reaktivierung des verfüllten Abschnitts des Hohen Wallgrabens als Fließgewässer mittel- bis langfristig nicht praktikabel ist.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Es gebe keinen durchgängigen Grünzug mit Radweg, der an das vorhandene benachbarte Karlshorster Band anschließe.
(Bürger/in 13)
ABWÄGUNG:
Für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gilt das Grünanlagengesetz (GrünanlG) des Landes Berlin. Gemäß § 6 Absatz 2 GrünanlG ist das Radfahren in öffentlichen Grün und Erholungsanlagen (nur) auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die entsprechende Ausweisung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Wege entlang der Parkanlage mit Spielplätzen sollten nur Gehwege sein und für Radfahrende nicht zur Verfügung stehen. Auch der Wirtschaftsverkehr zu den Parks und Spielplätzen gehöre dort nicht mit Kfz hinein.
(Bürger/in 1)
ABWÄGUNG:
Mit der Fußgänger- und Radfahrerverbindung in Verlängerung der Planstraße F wird ein Beitrag geleistet, den nichtmotorisierten Individualverkehr kürzer und schneller als den Kfz-Verkehr zu führen. An der Festsetzung wird festgehalten. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen müssen gepflegt und unterhalten werden. Zu Zwecken der Pflege und Unterhaltung dieser Anlagen kann auch eine Befahrung von Wegen durch das zuständige Fachamt erforderlich werden.
ERGEBNIS:  Keine Planänderung.
Es sollte die Verpflichtung festgeschrieben werden, die Wege im Seepark sowie den Traberweg zu ertüchtigen. Der südliche Weg des Seeparks solle über die Liepnitzstraße hinaus bis zur Treskowallee hergestellt werden.
(Bürger/in 2)
ABWÄGUNG:
Der aus der Neubebauung resultierende Bedarf an öffentlichen Grünflächen wird vollständig innerhalb des Plangebiets gedeckt. Die Ertüchtigung von Wegen im Seepark sowie des Traberwegs ist weder angemessen noch kann das Bauvorhaben hierfür ursächlich herangezogen werden.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019