Ergebnisse Beteiligung B-Plan Parkstadt

ErgebnisseMaß bauliche Nutzung 
Maß der baulichen Nutzung
Die GFZ sei zu hoch und mit dem Trick „Staffelgeschosse“ solle die GFZ noch höher werden. Es scheine die GFZ sei für die Staffelgeschosse falsch bzw. unvollständig berechnet.
(Bürger/innen 11, 13)
ABWÄGUNG:
Die Einschätzung, dass die GFZ zu hoch sei, wird vom Plangeber nicht geteilt. Das Land Berlin will das Plangebiet als kompakten, urbanen und zugleich grünen Wohnstandort mit einem hochwertigen und umfassenden Angebot an öffentlichen Flächen entwickeln. Vor dem Hintergrund des gesamtstädtischen Bedarfs an neuem Wohnraum sowie der beabsichtigten Entwicklung eines neuen Stadtquartiers wäre es nicht gerechtfertigt, die wertvolle innenstadtnahe Konversionsfläche mit einem geringen Nutzungsmaß bereitzustellen.
Hinsichtlich möglicher Staffelgeschosse wird kein „Trick“ angewandt. Vielmehr ist die Geschossfläche gemäß § 20 Absatz 3 BauNVO „(…) nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.“ Da die textlichen Festsetzungen für die Ermittlung der Geschossfläche keine Mitrechnung von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen vorsehen (keine Regelung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BauNVO), sind in den allgemeinen Wohngebieten über die zulässige Geschossfläche für Vollgeschosse hinaus jeweils zusätzliche Flächen in Staffelgeschossen realisierbar.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Bei der GFZ seien vortretende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder ähnliche Vorbauten unberücksichtigt geblieben. Die tatsächliche GFZ sei somit höher als angegeben.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Bei der Ermittlung der Geschossfläche gemäß § 20 Absatz 2 bis 4 BauNVO bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Bebauung bis 5 Vollgeschosse sei für Karlshorst außergewöhnlich hoch. Es bestehe die Gefahr, dass das neue Viertel wie eine Siedlung vor Karlshorst liegt und sich städtebaulich nicht integriert. Die Planung habe keinen Bezug zur angrenzenden Wohnbebauung.
(Bürger/in 13, 19b)
ABWÄGUNG:
Der Bebauungsplan sieht in den allgemeinen Wohngebieten die Festsetzung von drei, vier oder fünf Vollgeschossen als Höchstmaß vor. Ziel ist die Ausbildung klarer Raumkanten eines Quartiers, das sowohl von der äußeren als auch von der inneren Wahrnehmung her als Einheit und als ein großes städtisches Objekt erkennbar wird. Die geplanten Festsetzungen situieren sich angemessen gegenüber dem angrenzenden „Seen- und Prinzenviertel“. Auch gegenüber den westlich und südlich an den Hönower Wiesenweg angrenzenden Grundstücken mit einer sehr heterogenen Nutzungs- und Bebauungsstruktur verhalten sich die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in keiner Weise rücksichtslos. Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 11-47bb wird zudem eine städtebauliche Ordnung dieses Bereichs angestrebt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Norm der Bebauungsdichte sei bei weitem überschritten.
(Bürger/innen 8, 13)
Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO dürften nur überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe vorliegen. Die aufgeführten Gründe seien keine städtebaulichen Gründe im Sinne der BauNVO und damit nichtig. Ausgleichende Umstände oder Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO seien nicht ersichtlich.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 unter bestimmten Maßgaben überschritten werden. Die städtebaulichen Gründe für die in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 10 ermöglichten Überschreitungen der in § 17 Absatz 1 BauNVO benannten Obergrenzen von Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) werden in der Begründung dezidiert dargelegt. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes wird zudem durch verschiedene in der Begründung dargelegte und erläuterte Umstände und Maßnahmen ausgeglichen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Der Festsetzung der zulässigen GRZ in Tab. 6 (Seite 126-127) abweichend von der GRZ-Obergrenze der BauNVO von 0,4 auf Werte über das doppelte sei grundsätzlich zu widersprechen. Sie sei das Ergebnis einer vollständig ausgeuferten und maximal verdichteten Bauplanung.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Die GRZ-Obergrenze des § 17 Absatz 1 BauNVO bezieht sich auf die GRZ nach § 19 Absatz 1 BauNVO. In der benannten Tabelle erfolgt eine Darstellung der mit der textlichen Festsetzung Nr. 7 festgesetzten zulässigen Grundfläche nach § 19 Absatz 4 BauNVO und der daraus rechnerisch resultierenden GRZ-Werte nach § 19 Absatz 4 BauNVO. Die o. g. Festsetzung regelt die Höhe der Überschreitung der festgesetzten Grundflächen, durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird. Die Überschreitungsmöglichkeit dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Grundstücksnutzung und wird vor allem für die Tiefgaragen benötigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Festsetzung von geringen Abstandflächen und Überbauungen oder eine Baukörperausweisung, mit dem Zweck Baunormen auszuhebeln, sei rechtswidrig. Sie sei die Folge einer Maximalplanung, die das Baurecht an jeder nur möglichen Stelle überdehne und die Pflicht zur Herstellung gesunder Wohnverhältnisse verletze. Die Kombination der Überschreitungen von GFZ, GRZ, Abstandsflächen sowie der Errichtung von Staffelgeschossen zeige die systematische Verletzung von Baurecht.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Im Bebauungsplan werden durch die Baukörperausweisungen in den Baugebieten WA1 bis WA 10 weder „Baunormen“ ausgehebelt noch wird Baurecht „überdehnt“ oder „systematisch verletzt“. Hinsichtlich der Abstandsflächen stellt die Baukörperausweisung in den Baugebieten WA 1 bis WA 10 eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 4 BauO Bln dar. Dies bedeutet, dass – setzt der Bebauungsplan geringere Abstandsflächen fest, als sich aus § 6 BauO Bln ergeben – es in diesen Fällen sein Bewenden hat.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H werden jedoch in fast allen Bereichen vollständig eingehalten. Die wenigen Fälle, in den dies nicht der Fall ist, werden in der Begründung betrachtet. Auch hier können durch die getroffenen Festsetzungengesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die Errichtung von Staffelgeschossen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen - vielmehr ist über deren Errichtung im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019