Maß der baulichen Nutzung
Die GFZ sei zu hoch und mit dem Trick „Staffelgeschosse“ solle die GFZ noch höher
werden. Es scheine die GFZ sei für die Staffelgeschosse falsch bzw. unvollständig
berechnet.
(Bürger/innen 11, 13)
ABWÄGUNG:
Die Einschätzung, dass die GFZ zu hoch sei, wird vom Plangeber nicht geteilt. Das
Land Berlin will das Plangebiet als kompakten, urbanen und zugleich grünen
Wohnstandort mit einem hochwertigen und umfassenden Angebot an öffentlichen
Flächen entwickeln. Vor dem Hintergrund des gesamtstädtischen Bedarfs an
neuem Wohnraum sowie der beabsichtigten Entwicklung eines neuen
Stadtquartiers wäre es nicht gerechtfertigt, die wertvolle innenstadtnahe
Konversionsfläche mit einem geringen Nutzungsmaß bereitzustellen.
Hinsichtlich möglicher Staffelgeschosse wird kein „Trick“ angewandt. Vielmehr ist
die Geschossfläche gemäß § 20 Absatz 3 BauNVO „(…) nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.“ Da die textlichen Festsetzungen für
die Ermittlung der Geschossfläche keine Mitrechnung von Aufenthaltsräumen in
anderen als Vollgeschossen vorsehen (keine Regelung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2
BauNVO), sind in den allgemeinen Wohngebieten über die zulässige
Geschossfläche für Vollgeschosse hinaus jeweils zusätzliche Flächen in
Staffelgeschossen realisierbar.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Bei der GFZ seien vortretende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder ähnliche
Vorbauten unberücksichtigt geblieben. Die tatsächliche GFZ sei somit höher als
angegeben.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Bei der Ermittlung der Geschossfläche gemäß § 20 Absatz 2 bis 4 BauNVO bleiben
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Balkone, Loggien, Terrassen sowie
bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind
oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Bebauung bis 5 Vollgeschosse sei für Karlshorst außergewöhnlich hoch. Es
bestehe die Gefahr, dass das neue Viertel wie eine Siedlung vor Karlshorst liegt und
sich städtebaulich nicht integriert. Die Planung habe keinen Bezug zur
angrenzenden Wohnbebauung.
(Bürger/in 13, 19b)
ABWÄGUNG:
Der Bebauungsplan sieht in den allgemeinen Wohngebieten die Festsetzung von
drei, vier oder fünf Vollgeschossen als Höchstmaß vor. Ziel ist die Ausbildung klarer
Raumkanten eines Quartiers, das sowohl von der äußeren als auch von der inneren
Wahrnehmung her als Einheit und als ein großes städtisches Objekt erkennbar
wird. Die geplanten Festsetzungen situieren sich angemessen gegenüber dem
angrenzenden „Seen- und Prinzenviertel“. Auch gegenüber den westlich und
südlich an den Hönower Wiesenweg angrenzenden Grundstücken mit einer sehr
heterogenen Nutzungs- und Bebauungsstruktur verhalten sich die Festsetzungen
zur Zahl der Vollgeschosse in keiner Weise rücksichtslos. Mit dem in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan 11-47bb wird zudem eine städtebauliche Ordnung
dieses Bereichs angestrebt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Norm der Bebauungsdichte sei bei weitem überschritten.
(Bürger/innen 8, 13)
Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO dürften nur überschritten werden,
wenn städtebauliche Gründe vorliegen. Die aufgeführten Gründe seien keine
städtebaulichen Gründe im Sinne der BauNVO und damit nichtig. Ausgleichende
Umstände oder Maßnahmen gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO seien nicht ersichtlich.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 unter
bestimmten Maßgaben überschritten werden. Die städtebaulichen Gründe für die
in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 10 ermöglichten
Überschreitungen der in § 17 Absatz 1 BauNVO benannten Obergrenzen von
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) werden in der Begründung
dezidiert dargelegt. Die Überschreitung des Nutzungsmaßes wird zudem durch
verschiedene in der Begründung dargelegte und erläuterte Umstände und
Maßnahmen ausgeglichen.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Der Festsetzung der zulässigen GRZ in Tab. 6 (Seite 126-127) abweichend von der
GRZ-Obergrenze der BauNVO von 0,4 auf Werte über das doppelte sei
grundsätzlich zu widersprechen. Sie sei das Ergebnis einer vollständig ausgeuferten
und maximal verdichteten Bauplanung.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Die GRZ-Obergrenze des § 17 Absatz 1 BauNVO bezieht sich auf die GRZ nach § 19
Absatz 1 BauNVO. In der benannten Tabelle erfolgt eine Darstellung der mit der
textlichen Festsetzung Nr. 7 festgesetzten zulässigen Grundfläche nach § 19 Absatz
4 BauNVO und der daraus rechnerisch resultierenden GRZ-Werte nach § 19 Absatz
4 BauNVO. Die o. g. Festsetzung regelt die Höhe der Überschreitung der
festgesetzten Grundflächen, durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird. Die Überschreitungsmöglichkeit dient der Sicherstellung der
zweckgemäßen Grundstücksnutzung und wird vor allem für die Tiefgaragen
benötigt.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Die Festsetzung von geringen Abstandflächen und Überbauungen oder eine
Baukörperausweisung, mit dem Zweck Baunormen auszuhebeln, sei rechtswidrig.
Sie sei die Folge einer Maximalplanung, die das Baurecht an jeder nur möglichen
Stelle überdehne und die Pflicht zur Herstellung gesunder Wohnverhältnisse
verletze. Die Kombination der Überschreitungen von GFZ, GRZ, Abstandsflächen
sowie der Errichtung von Staffelgeschossen zeige die systematische Verletzung von
Baurecht.
(Bürger/innen 9, 10)
ABWÄGUNG:
Im Bebauungsplan werden durch die Baukörperausweisungen in den Baugebieten
WA1 bis WA 10 weder „Baunormen“ ausgehebelt noch wird Baurecht „überdehnt“
oder „systematisch verletzt“. Hinsichtlich der Abstandsflächen stellt die
Baukörperausweisung in den Baugebieten WA 1 bis WA 10 eine ausdrückliche
Festsetzung im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 4 BauO Bln dar. Dies bedeutet, dass –
setzt der Bebauungsplan geringere Abstandsflächen fest, als sich aus § 6 BauO Bln
ergeben – es in diesen Fällen sein Bewenden hat.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H werden jedoch
in fast allen Bereichen vollständig eingehalten. Die wenigen Fälle, in den dies nicht
der Fall ist, werden in der Begründung betrachtet. Auch hier können durch die
getroffenen Festsetzungengesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Die
Errichtung von Staffelgeschossen ist nicht Gegenstand der Festsetzungen -
vielmehr ist über deren Errichtung im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu
entscheiden.
ERGEBNIS: Keine Planänderung.
Quelle: Drucksache der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin; DS/1441/VIII vom 19.9.2019
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